Kartellbehörde hat Erfolg bei Rechsstreit mit Stromversorger
Die envia Energie Sachsen Brandenburg
AG (envia) ist verpflichtet, auf Anordnung der Kartellbehörden Unterlagen
zur Kalkulation der Netznutzungsentgelte vorzulegen. Dadurch haben die Kartellbehörden nun das Recht zur Kostenkontrolle in Strommissbrauchsverfahren. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einer vorläufigen Entscheidung
bestätigt.
Das Bundeskartellamt hatte im Januar 2002 gegen 10 Unternehmen Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Netznutzungsentgelte eingeleitet. Darunter befindet sich auch das Regionalversorgungsunternehmen envia. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Netzbetreiber zunächst aufgefordert, dem Bundeskartellamt die Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Dies verweigerten einige der Netzbetreiber und legten Beschwerde beim OLG ein. Die Unternehmen argumentierten damit, dass der Missbrauch vorrangig durch Vergleich mit anderen Unternehmen festgestellt werden müsse.
Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Es sei ein gravierendes Hindernis bei der kartellrechtlichen Ermittlung und Feststellung missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte beseitigt worden.
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Wie sich das Netznutzungsentgelt auf die Stromrechnung auswirkt
koe
Das Bundeskartellamt hatte im Januar 2002 gegen 10 Unternehmen Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Netznutzungsentgelte eingeleitet. Darunter befindet sich auch das Regionalversorgungsunternehmen envia. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Netzbetreiber zunächst aufgefordert, dem Bundeskartellamt die Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Dies verweigerten einige der Netzbetreiber und legten Beschwerde beim OLG ein. Die Unternehmen argumentierten damit, dass der Missbrauch vorrangig durch Vergleich mit anderen Unternehmen festgestellt werden müsse.
Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Es sei ein gravierendes Hindernis bei der kartellrechtlichen Ermittlung und Feststellung missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte beseitigt worden.
koe