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Kartellamt mahnt weiteren Netzbetreiber ab
Das Bundeskartellamt beabsichtigt, der zum E.ON-Konzern gehörenden Thüringer
Energie AG (TEAG) die Forderung missbräuchlich überhöhter
Netznutzungsentgelte zu untersagen. Es handelt sich um die zweite Abmahnung
im Rahmen der Ende Januar 2002 eingeleiteten zehn förmlichen
Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Netznutzungsentgelte. Eine mündliche
Verhandlung ist für den 15. Januar 2003 anberaumt.
Nach Kartellamtspräsident Ulf Böge hat das Bundeskartellamt erstmals von seiner gerichtlich bestätigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die Kostenkalkulation des betroffenen Unternehmens zu überprüfen. Ziel aller Verfahren sei eine substanzielle Senkung der Netznutzungsentgelte, die derzeit das Haupthindernis für wirksamen Wettbewerb auf den Strommärkten darstellen.
Die Überprüfung der Kostenkalkulation der Netznutzungsentgelte der TEAG unter Heranziehung der von den Kartellbehörden in einem Arbeitsgruppenbericht vom April 2001 entwickelten Kriterien hat den Verdacht missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte der TEAG vorläufig bestätigt.
Es haben sich zum einen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass TEAG dem Netz sachfremde Kosten zuordnet, die nach gegenwärtiger Auffassung des Bundeskartellamtes nicht von den Netznutzern zu tragen sind. Zum anderen werden gegenwärtig mehrere kalkulatorische Kostenpositionen nicht anerkannt, auch soweit die TEAG diese in Übereinstimmung mit den Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung II plus ihrer Kalkulation zugrunde legt (z.B. Wagniszuschlag). Mit Abzug dieser Kostenpositionen vermindern sich die Netzkosten der TEAG, die die Grundlage für die Berechnung der Netznutzungsentgelte bilden.
Die TEAG hat bis Anfang Januar 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine förmliche Entscheidung könnte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2003 ergehen. (te)
Nach Kartellamtspräsident Ulf Böge hat das Bundeskartellamt erstmals von seiner gerichtlich bestätigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die Kostenkalkulation des betroffenen Unternehmens zu überprüfen. Ziel aller Verfahren sei eine substanzielle Senkung der Netznutzungsentgelte, die derzeit das Haupthindernis für wirksamen Wettbewerb auf den Strommärkten darstellen.
Die Überprüfung der Kostenkalkulation der Netznutzungsentgelte der TEAG unter Heranziehung der von den Kartellbehörden in einem Arbeitsgruppenbericht vom April 2001 entwickelten Kriterien hat den Verdacht missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte der TEAG vorläufig bestätigt.
Es haben sich zum einen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass TEAG dem Netz sachfremde Kosten zuordnet, die nach gegenwärtiger Auffassung des Bundeskartellamtes nicht von den Netznutzern zu tragen sind. Zum anderen werden gegenwärtig mehrere kalkulatorische Kostenpositionen nicht anerkannt, auch soweit die TEAG diese in Übereinstimmung mit den Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung II plus ihrer Kalkulation zugrunde legt (z.B. Wagniszuschlag). Mit Abzug dieser Kostenpositionen vermindern sich die Netzkosten der TEAG, die die Grundlage für die Berechnung der Netznutzungsentgelte bilden.
Die TEAG hat bis Anfang Januar 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine förmliche Entscheidung könnte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2003 ergehen. (te)