Kartellamt erlässt Verfügung gegen TEAG
Das Bundeskartellamt hat der zum E.ON-Konzern gehörenden Thüringer
Energie AG (TEAG) die Forderung missbräuchlich überhöhter
Netznutzungsentgelte untersagt. Außerdem hat das Kartellamt der TEAG auferlegt, die derzeitigen
Netznutzungsentgelte abzusenken. Die Entscheidung ist mit sofortiger Wirkung umzusetzen. Bei der
Entscheidung des Bundeskartellamtes handelt es sich um die erste
Missbrauchsverfügung im Rahmen der Ende Januar 2002 eingeleiteten zehn
förmlichen Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Netznutzungsentgelte.
Nach Kartellamtspräsident Ulf Böge hat das Bundeskartellamt in diesem Fall erstmals von der gerichtlich bestätigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenkalkulation des betroffenen Unternehmens zu überprüfen. Die Überprüfung der Kostenkalkulation der Netznutzungsentgelte der TEAG habe den Verdacht missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte der TEAG bestätigt. So erhöhe der Ansatz kalkulatorischer Kosten wie z.B. einer Eigenkapitalverzinsung auf der Basis von Tagesneuwerten sowie der Ansatz eines Wagniszuschlages die Netzkosten erheblich. Solche kalkulatorische Positionen machen etwa 80 % des Senkungspotentials aus. Auch habe TEAG dem Netz z.B. Werbekosten zugeordnet, die nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht von den Netznutzern zu tragen seien und eine Quersubventionierung zugunsten des Vertriebs bedeuteten.
Stromrechner
st
Nach Kartellamtspräsident Ulf Böge hat das Bundeskartellamt in diesem Fall erstmals von der gerichtlich bestätigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenkalkulation des betroffenen Unternehmens zu überprüfen. Die Überprüfung der Kostenkalkulation der Netznutzungsentgelte der TEAG habe den Verdacht missbräuchlich überhöhter Netznutzungsentgelte der TEAG bestätigt. So erhöhe der Ansatz kalkulatorischer Kosten wie z.B. einer Eigenkapitalverzinsung auf der Basis von Tagesneuwerten sowie der Ansatz eines Wagniszuschlages die Netzkosten erheblich. Solche kalkulatorische Positionen machen etwa 80 % des Senkungspotentials aus. Auch habe TEAG dem Netz z.B. Werbekosten zugeordnet, die nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht von den Netznutzern zu tragen seien und eine Quersubventionierung zugunsten des Vertriebs bedeuteten.
st