Bundesgerichtshof prüft Ökostromgesetz
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüft aktuell das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Die Kläger in den gleich gelagerten Verfahren haben im Jahr 1999 Windkraftanlagen errichtet und verlangen von der Beklagten, einem regionalen Stromversorgungsunternehmen, dass sie die Anlagen an ihr Verteilungsnetz anschließe, den erzeugten Strom abnehme und ihn zu bestimmten Preisen vergüte. Die Kläger berufen sich dafür auf das Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung vom 24.4.1998 (StrEG) und auf das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG), welches ab dem 1. April 2000 das StrEG abgelöst hat. Nach beiden Gesetzen sind die Betreiber des einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nächstgelegenen Stromnetzes verpflichtet, den darin erzeugten Strom abzunehmen und zu bestimmten, über dem Marktpreis für vergleichbaren Strom liegenden Mindestpreisen zu vergüten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, nach dem StrEG und dem EEG zur Abnahme nicht verpflichtet zu sein, weil die Abnahme des von den Windkraftanlagen der Kläger erzeugten Stroms die technische Aufnahmekapazität ihres Verteilungsnetzes überschreite. Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die genannten Gesetze verstießen gegen höherrangiges Recht und seien deshalb unwirksam. Die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung stelle eine nach Art. 87 des EG-Vertrages unzulässige staatliche Beihilfe an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht verstoße ferner gegen das deutsche Grundgesetz, weil sie unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Stromversorgungsunternehmen eingreife.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte in beiden Fällen zum rückwirkenden Abschluss eines den Bedingungen des StrEG und des EEG entsprechenden Stromeinspeisungsvertrages verurteilt. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (te)
Die Beklagte hat geltend gemacht, nach dem StrEG und dem EEG zur Abnahme nicht verpflichtet zu sein, weil die Abnahme des von den Windkraftanlagen der Kläger erzeugten Stroms die technische Aufnahmekapazität ihres Verteilungsnetzes überschreite. Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die genannten Gesetze verstießen gegen höherrangiges Recht und seien deshalb unwirksam. Die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung stelle eine nach Art. 87 des EG-Vertrages unzulässige staatliche Beihilfe an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht verstoße ferner gegen das deutsche Grundgesetz, weil sie unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Stromversorgungsunternehmen eingreife.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte in beiden Fällen zum rückwirkenden Abschluss eines den Bedingungen des StrEG und des EEG entsprechenden Stromeinspeisungsvertrages verurteilt. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (te)