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Kartellamt mahnt Mainova AG ab
Das Bundeskartellamt beabsichtigt, dem Energieversorgungsunternehmen Mainova zu untersagen, der GETEC net und der Energieversorgung Offenbach den Netzanschluss an ihr Verteilnetz (Mittelspannungsebene) zu verweigern. Die Mainova ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen für Frankfurt am Main und benachbarte Kommunen.
GETEC net und EVO sind auf den Anschluss angewiesen, um in Liegenschaften mit Gewerbe- oder Wohnbebauung (Areale) Netzanlagen betreiben zu können und so die dort angeschlossenen Endkunden mit eigenem Strom oder mit Strom dritter Lieferanten auf der Niederspannungsebene zu versorgen.
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes haben Arealnetzbetreiber nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB Anspruch auf Zugang zum Mittelspannungsnetz der Mainova AG. Während in verschiedenen anderen Städten eine Reihe von weiterverteilenden Arealnetzanlagen nicht vom örtlichen Verteilnetzbetreiber, sondern von Dritten errichtet und bewirtschaftet werden, verweigert die Mainova AG für ihr Netzgebiet den hierzu erforderlichen Netzanschluss.
Daher besteht der Verdacht, dass die Mainova AG ihre lokale Monopolstellung als Anbieterin von Netzanschluss- und Netzzugangsleistungen missbräuchlich ausnutzt, indem sie versucht, den sich entwickelnden Wettbewerb um Errichtung/Pacht und Betrieb von Arealnetzanlagen für ihr Netzgebiet auszuschalten.
Das Verfahren des Bundeskartellamtes richtet sich auf Neuerschließungen von Arealen. Neue Netzanlagen werden allein auf Kosten des Arealeigentümers oder des Arealnetzbetreibers errichtet. Der Mainova AG entstehen keine zusätzlichen Netzkosten; auch eine Verschlechterung der bestehenden Kundenstruktur findet nicht statt. Daher ist die Argumentation der Mainova AG nicht nachvollziehbar, demzufolge sich die Arealnetzbetreiber nur die wirtschaftlich attraktiven Anschlussobjekte (geringe Netzkosten und hohe Stromabnahme) heraussuchen, mit der Folge, dass die eigenen Netznutzungsentgelte ansteigen und zu einer Erhöhung der Allgemeinen Stromtarife für alle nicht an ein Arealnetz angeschlossenen Netzkunden führen.
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes hat der Arealnetzbetreiber nicht nur Anspruch auf Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Mainova AG, sondern unterliegt auch der Anschluss- und Versorgungspflicht i.S.d. § 10 EnWG.
Die mündliche Verhandlung findet am 2. September 2003 statt. (te)
GETEC net und EVO sind auf den Anschluss angewiesen, um in Liegenschaften mit Gewerbe- oder Wohnbebauung (Areale) Netzanlagen betreiben zu können und so die dort angeschlossenen Endkunden mit eigenem Strom oder mit Strom dritter Lieferanten auf der Niederspannungsebene zu versorgen.
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes haben Arealnetzbetreiber nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB Anspruch auf Zugang zum Mittelspannungsnetz der Mainova AG. Während in verschiedenen anderen Städten eine Reihe von weiterverteilenden Arealnetzanlagen nicht vom örtlichen Verteilnetzbetreiber, sondern von Dritten errichtet und bewirtschaftet werden, verweigert die Mainova AG für ihr Netzgebiet den hierzu erforderlichen Netzanschluss.
Daher besteht der Verdacht, dass die Mainova AG ihre lokale Monopolstellung als Anbieterin von Netzanschluss- und Netzzugangsleistungen missbräuchlich ausnutzt, indem sie versucht, den sich entwickelnden Wettbewerb um Errichtung/Pacht und Betrieb von Arealnetzanlagen für ihr Netzgebiet auszuschalten.
Das Verfahren des Bundeskartellamtes richtet sich auf Neuerschließungen von Arealen. Neue Netzanlagen werden allein auf Kosten des Arealeigentümers oder des Arealnetzbetreibers errichtet. Der Mainova AG entstehen keine zusätzlichen Netzkosten; auch eine Verschlechterung der bestehenden Kundenstruktur findet nicht statt. Daher ist die Argumentation der Mainova AG nicht nachvollziehbar, demzufolge sich die Arealnetzbetreiber nur die wirtschaftlich attraktiven Anschlussobjekte (geringe Netzkosten und hohe Stromabnahme) heraussuchen, mit der Folge, dass die eigenen Netznutzungsentgelte ansteigen und zu einer Erhöhung der Allgemeinen Stromtarife für alle nicht an ein Arealnetz angeschlossenen Netzkunden führen.
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes hat der Arealnetzbetreiber nicht nur Anspruch auf Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Mainova AG, sondern unterliegt auch der Anschluss- und Versorgungspflicht i.S.d. § 10 EnWG.
Die mündliche Verhandlung findet am 2. September 2003 statt. (te)