Kopplungsangebote für Strom und Telefon nicht rechtswidrig
Stadtwerke dürfen in Kooperation mit Telekommunikationsunternehmen ihren Privat- und Geschäftskunden nach einem Urteil (Az.: KZR 16/02) des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) weiterhin Strom und Telefondienste zu einem vergünstigten monatlichen Grundpreis anbieten.
Der BGH wies damit eine Klage der Deutschen Telekom ab und befand die Angebots-Pakete als nicht kartellrechtswidrig. Zwar hätten die Stadtwerke in der Energieversorgung eine marktbeherrschende Stellung in ihren Versorgungsgebieten, jedoch sei kein Mißbrauch durch das Kopplungsangebot zu erkennen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verbraucher wählen konnten, ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten und somit beide Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt wurden.
Nach Auffassung des Kartellsenats wäre es nur dann bedenklich, wenn der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt für Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde. Jedoch bestanden dafür keine Anhaltspunkte, zumal Verbraucher, die das Angebot der Beklagten annahmen, sich von bisherigen Gewohnheiten ("Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom") lösen mußten.
Der BGH wies damit eine Klage der Deutschen Telekom ab und befand die Angebots-Pakete als nicht kartellrechtswidrig. Zwar hätten die Stadtwerke in der Energieversorgung eine marktbeherrschende Stellung in ihren Versorgungsgebieten, jedoch sei kein Mißbrauch durch das Kopplungsangebot zu erkennen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verbraucher wählen konnten, ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten und somit beide Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt wurden.
Nach Auffassung des Kartellsenats wäre es nur dann bedenklich, wenn der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt für Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde. Jedoch bestanden dafür keine Anhaltspunkte, zumal Verbraucher, die das Angebot der Beklagten annahmen, sich von bisherigen Gewohnheiten ("Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom") lösen mußten.