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Gerichtliche Klärung von Netznutzungspreisen
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat nun dem Thüringer Energieunternehmen Teag recht gegeben und einer Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Netznutzungspreisen in Thüringen stattgegeben. Demnach könne der Eon-Tochter Thüringer Energie AG (Teag) keine missbräuchlich überhöhte Preisgestaltung vorgeworfen werden.
Nach Klagen von Wettbewerbern hatte das Bundeskartellamt die Teag im Dezember 2002 abgemahnt, weil sie zu hohe Preise für die Durchleitung fremden Stroms durch ihre Netze verlangt habe. Hierfür lag als Preisorientierung der so genannte Kalkulationsleitfaden vor, auf den sich die Wirtschaft 2001 geeinigt hatte. Er legt eine Mindestverzinsung für die Netze zugrunde. Die Preise für die Netznutzung haben großen Einfluss auf den Strompreis im liberalisierten Markt.
Nach Angaben eines Berichtes der Süddeutschen Zeitung hatte der Entscheid des Kartellamtes seinerzeit große Signalwirkung und sollte die Netzbetreiber zu einer Absenkung ihrer Durchleitungsentgelte bringen . Dagegen stärkt die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nun den Kalkulationsleitfaden. Er soll nach ersten Vorlagen aus dem Bundeswirtschaftsministerium auch in die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen. (Az:VI Kart 4/03 (V), Seite 20).
Nach Klagen von Wettbewerbern hatte das Bundeskartellamt die Teag im Dezember 2002 abgemahnt, weil sie zu hohe Preise für die Durchleitung fremden Stroms durch ihre Netze verlangt habe. Hierfür lag als Preisorientierung der so genannte Kalkulationsleitfaden vor, auf den sich die Wirtschaft 2001 geeinigt hatte. Er legt eine Mindestverzinsung für die Netze zugrunde. Die Preise für die Netznutzung haben großen Einfluss auf den Strompreis im liberalisierten Markt.
Nach Angaben eines Berichtes der Süddeutschen Zeitung hatte der Entscheid des Kartellamtes seinerzeit große Signalwirkung und sollte die Netzbetreiber zu einer Absenkung ihrer Durchleitungsentgelte bringen . Dagegen stärkt die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nun den Kalkulationsleitfaden. Er soll nach ersten Vorlagen aus dem Bundeswirtschaftsministerium auch in die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen. (Az:VI Kart 4/03 (V), Seite 20).