TEAG-Urteil demonstriert Mängel der Energie-Regulierung
Die bestehenden Instrumente zur Kontrolle monopolistischer Netznutzungsentgelte bei Strom und Erdgas sind vollkommen unzureichend, so der VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft. Das neue Energiewirtschaftsgesetz müsse dringend geeignete Grundlagen für die Kalkulation wettbewerbsgerechter Netznutzungsentgelte schaffen. Dem Regulierer müsse ein schlagkräftiges Instrumentarium an die Hand gegeben werden. Nur so ließen sich überhöhte Netznutzungsentgelte und wettbewerbsfeindliche Monopolrenditen bei Strom und Erdgas verhindern.
Die Aufhebung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes (BKartA) wegen überhöhter Netznutzungsentgelte gegen die TEAG Thüringer Energie AG durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mache die Unzulänglichkeit bestehender Regelungen überdeutlich. Nach der Urteilsbegründung habe das OLG die Missbrauchsverfügung des Kartellamtes deshalb „gekippt“, weil das BKartA in den Augen des OLG seine Kompetenzen überschritten habe. So habe das BKartA eine Preisregulierung versucht, für die es im deutschen Kartellrecht keine Grundlage gebe. Dem BKartA sei auch keine Kritik an der Kalkulationsmethode der VV Strom II plus, die die TEAG angewendet habe, gestattet. Die Behörde dürfe lediglich die Preishöhe untersuchen, nicht aber deren Zustandekommen.
Diese Argumentation des Gerichtes mache nach Ansicht des VIK besonders deutlich, dass die bisherigen Kontrollmöglichkeiten des BKartA viel zu schwach seien und die des zukünftigen Energieregulierers deutlich stärker werden müssten. Ansonsten würden monopolistisch überhöhte Netznutzungsentgelte den Wettbewerb auch weiterhin stark behindern. (te)
Die Aufhebung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes (BKartA) wegen überhöhter Netznutzungsentgelte gegen die TEAG Thüringer Energie AG durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mache die Unzulänglichkeit bestehender Regelungen überdeutlich. Nach der Urteilsbegründung habe das OLG die Missbrauchsverfügung des Kartellamtes deshalb „gekippt“, weil das BKartA in den Augen des OLG seine Kompetenzen überschritten habe. So habe das BKartA eine Preisregulierung versucht, für die es im deutschen Kartellrecht keine Grundlage gebe. Dem BKartA sei auch keine Kritik an der Kalkulationsmethode der VV Strom II plus, die die TEAG angewendet habe, gestattet. Die Behörde dürfe lediglich die Preishöhe untersuchen, nicht aber deren Zustandekommen.
Diese Argumentation des Gerichtes mache nach Ansicht des VIK besonders deutlich, dass die bisherigen Kontrollmöglichkeiten des BKartA viel zu schwach seien und die des zukünftigen Energieregulierers deutlich stärker werden müssten. Ansonsten würden monopolistisch überhöhte Netznutzungsentgelte den Wettbewerb auch weiterhin stark behindern. (te)