Stadtwerke Mainz: Netznutzungsentgelte nicht rechtswidrig
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat die Nutzungsentgelte der Stadtwerke Mainz als nicht kartellrechtswidrig erklärt und damit eine Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Die erhobenen Nutzungsentgelte hatte das Kartellamt beanstandet und den Stadtwerken Mainz mit Verfügung vom 17. April 2003 untersagt, Nutzungsentgelte zu erheben, die zu einem Erlös führen, welcher den Betrag von 40.800.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer, Konzessionsabgaben, Mehrbelastungen aus dem KWK-Gesetz und Erlösen aus Messentgelten) im Jahr überschreitet. Auf die Beschwerde der Stadtwerke AG hat der Kartellsenat diese Verfügung nun aufgehoben.
In den Beschlussgründen heißt es, die Verfügung sei materiell rechtswidrig. Die Untersagung, einen bestimmten Erlös zu überschreiten, laufe auf eine im nationalen Kartellgesetz nicht vorgesehene präventive Preiskontrolle hinaus. Unabhängig davon sei in der angegriffenen Verfügung durch Tatsachen nicht hinreichend belegt, dass die Stadtwerke ihre marktbeherrschende Stellung in dem regionalen Raum missbrauche. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kartellsenat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Kartellsenat, Beschluss vom 17. März 2004 – Kart 18/03 (V) )
In den Beschlussgründen heißt es, die Verfügung sei materiell rechtswidrig. Die Untersagung, einen bestimmten Erlös zu überschreiten, laufe auf eine im nationalen Kartellgesetz nicht vorgesehene präventive Preiskontrolle hinaus. Unabhängig davon sei in der angegriffenen Verfügung durch Tatsachen nicht hinreichend belegt, dass die Stadtwerke ihre marktbeherrschende Stellung in dem regionalen Raum missbrauche. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kartellsenat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Kartellsenat, Beschluss vom 17. März 2004 – Kart 18/03 (V) )