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Gasversorger drohen protestierenden Kunden
Immer mehr Gaskunden, die sich entschlossen haben, die Zahlung von Preiserhöhungen unter Berufung auf § 315 BGB zu verweigern, wenden sich mit Antwortschreiben der Gasversorger hilfesuchend an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Eine Prüfung der Schreiben zeigt: Gasversorger desinformieren bewusst über die Rechtslage und die wirtschaftlichen Zusammenhänge, manche drohen rechtswidrig gar mit Gassperre.
Energieexperte der Verbraucherzentrale Alf Hänle: "Uns liegen Fälle vor, in denen protestierende Kunden systematisch eingeschüchtert werden - offensichtlich um zu verhindern, dass sie ihr Recht auf angemessene Preisfestsetzung wahrnehmen.2 Der Bundesgerichtshof und andere Gerichte in Deutschland haben klar gestellt, dass die einseitige Preisgestaltung der Gasversorger der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt.
Kunden, die Preiserhöhungen mit Hinweis auf § 315 widersprochen haben, werden unter Druck gesetzt: Der Verbraucherzentrale liegen Versorgerschreiben vor mit der Androhung und Einleitung von Versorgungssperren, den falschen Behauptungen, § 315 sei nicht anwendbar, der Kunde müsse den Nachweis über die Unbilligkeit des Preises führen oder die Preise wären von Behörden nicht beanstandet worden. Gasversorger unterstellen auch Vertragsbruch durch den Kunden, oder verweisen fälschlicher Weise auf Zahlung unter Vorbehalt und spätere Rückforderung auf dem Klageweg als einzige Alternative.
Betroffene, die unrechtmäßig unter Druck gesetzt werden, sollten die entsprechenden Schreiben ihres Gasversorgers an die Verbraucherzentrale weiter leiten. Informationen über die Rechtmäßigkeit bestimmter Formulierungen bietet sie im Internet unter ww.vz-bw.de/Gas-Fragen.
Energieexperte der Verbraucherzentrale Alf Hänle: "Uns liegen Fälle vor, in denen protestierende Kunden systematisch eingeschüchtert werden - offensichtlich um zu verhindern, dass sie ihr Recht auf angemessene Preisfestsetzung wahrnehmen.2 Der Bundesgerichtshof und andere Gerichte in Deutschland haben klar gestellt, dass die einseitige Preisgestaltung der Gasversorger der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt.
Kunden, die Preiserhöhungen mit Hinweis auf § 315 widersprochen haben, werden unter Druck gesetzt: Der Verbraucherzentrale liegen Versorgerschreiben vor mit der Androhung und Einleitung von Versorgungssperren, den falschen Behauptungen, § 315 sei nicht anwendbar, der Kunde müsse den Nachweis über die Unbilligkeit des Preises führen oder die Preise wären von Behörden nicht beanstandet worden. Gasversorger unterstellen auch Vertragsbruch durch den Kunden, oder verweisen fälschlicher Weise auf Zahlung unter Vorbehalt und spätere Rückforderung auf dem Klageweg als einzige Alternative.
Betroffene, die unrechtmäßig unter Druck gesetzt werden, sollten die entsprechenden Schreiben ihres Gasversorgers an die Verbraucherzentrale weiter leiten. Informationen über die Rechtmäßigkeit bestimmter Formulierungen bietet sie im Internet unter ww.vz-bw.de/Gas-Fragen.