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Bundeskartellamt mahnt E.ON Ruhrgas ab

14.12.2005 von
In dem vom Bundeskartellamt im Oktober angekündigten Untersagungsverfahren gegen die Ausgestaltung langfristiger Gasbezugsverträge hat das Amt den nächsten Schritt getan und die E.ON Ruhrgas AG abgemahnt. Die Abmahnung betrifft dabei Lieferverbindungen der Ruhrgas mit Weiterverteilern, nicht Verträge mit Industriekunden.

Kartellamtspräsident Böge sagte heute in Bonn: "Die in den Gaslieferverträgen von E.ON Ruhrgas enthaltenen Vereinbarungen mit Weiterverteilern verstoßen in ihrer Kombination von langfristigen Bezugsverpflichtungen und hohem Grad an tatsächlicher Bedarfsdeckung gegen europäisches (Art. 81, 82 EG-Vertrag) und deutsches Kartellrecht (§ 1 GWB)." Die Vereinbarungen würden eine Beschränkung des Wettbewerbs bei der Belieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen zulasten anderer Gaslieferanten bewirken und so den Markt in unzulässiger Weise abschotten.

Die Ermittlungen des Amtes haben ergeben, dass gut 70 % der im Netzgebiet von E.ON Ruhrgas ansässigen Regional- und Ortsgasunternehmen langfristig zu 100% ihres Gasbedarfs bei E.ON Ruhrgas verpflichtet sind. Ein weiterer erheblicher Teil von Verträgen regelt die jeweilige Abnahme von zumindest mehr als 80%.

Nach europäischem Recht sind Alleinbezugsquoten von 80% und mehr gemäß Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) nur für fünf Jahre gestattet und insbesondere nur dann, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30% nicht übersteigt. Da der Marktanteil von E.ON Ruhrgas weit über dieser Grenze liegt, muss eine kartellrechtskonforme Laufzeit deutlich unter fünf Jahren liegen.

Das Bundeskartellamt führe das Musterverfahren gegen E.ON Ruhrgas, da es sich um das mit Abstand größte Gasversorgungsunternehmen in Deutschland handele. Es vereint auf sich rd. 65% des gesamten inländischen Erdgasaufkommen, wobei es als einziges Unternehmen über einen überragenden Zugang zu den Gasförderquellen (Russland, Norwegen, Niederlande, Großbritannien, Dänemark und einheimische Quellen) verfüge, das ausgedehnteste Hochdruckleitungsnetz besitze und auch über die absolut höchsten Speicherkapazitäten verfüge. E.ON Ruhrgas beliefere darüber hinaus nicht nur eigene Kraftwerke, Industriekunden und Regional- oder Ortsgasversorger, an denen das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt sei, sondern auch dritte Ferngasunternehmen.

Das Bundeskartellamt beabsichtige, den Weg der Untersagungsverfügung zu gehen und habe E.ON Ruhrgas eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme auf die Abmahnung gesetzt.

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