Höhere Stromnetzentgelte nicht genehmigt
In den vergangen Tagen haben mehrere Stromnetzbetreiber ihren Netznutzern mitgeteilt, dass seit dem 1. Mai 2006 die von den Netzbetreibern bei der Netzagentur beantragten Netzentgelte als nunmehr rechtswirksam genehmigt anzusehen seien, da die Bundesnetzagentur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prüffrist von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen habe. Die Netzagentur stellt jedoch hierzu klar, dass die so genannte Genehmigungsfiktion in keinem Fall eingetreten ist.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass ein beantragtes Entgelt für einen Zeitraum von einem Jahr unter dem Vorbehalt des Widerrufs als genehmigt gilt, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung getroffen hat.
In einer Erklärung stellt der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, fest, dass die der Agentur vorliegenden Anträge bei der Antragsstellung nicht als vollständig im Sinne des EnWG angesehen werden. "Damit ist auch die Sechsmonatsfrist zum Eintreten der Genehmigungsfiktion mit dem Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Gang gesetzt worden."
Aus diesem Grund dürfen die beantragten Netzentgelterhöhungen bis auf weiteres nicht angewendet werden. Preissenkungen sind dagegen nach wie vor genehmigungsfrei möglich.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass ein beantragtes Entgelt für einen Zeitraum von einem Jahr unter dem Vorbehalt des Widerrufs als genehmigt gilt, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung getroffen hat.
In einer Erklärung stellt der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, fest, dass die der Agentur vorliegenden Anträge bei der Antragsstellung nicht als vollständig im Sinne des EnWG angesehen werden. "Damit ist auch die Sechsmonatsfrist zum Eintreten der Genehmigungsfiktion mit dem Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Gang gesetzt worden."
Aus diesem Grund dürfen die beantragten Netzentgelterhöhungen bis auf weiteres nicht angewendet werden. Preissenkungen sind dagegen nach wie vor genehmigungsfrei möglich.