0%
0%
Gaspreiserhöhungen der GASAG unwirksam
Die 34. Kammer des Landgerichts Berlin stellte die Unwirksamkeit der von den Berliner Gaswerken zum 1.10.2005 vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise für Sonderkunden fest. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass 38 Kläger mit der GASAG Sondertarife abgeschlossen hätten. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen komme es darauf an, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG vorgesehenen Regelungen für Preiserhöhungen wirksam seien. Die Kammer hält diese Regelung wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Sie benachteilige die Kunden der GASAG unangemessen.
Damit hatte die Klage Erfolg, ohne dass über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen, insbesondere die ihnen zugrunde liegende Kalkulation, entschieden werden musste. Die Klagen von drei Kunden wurden abgewiesen. Diese hatten zum 1.10.2005 neue Verträge abgeschlossen, so dass die Höhe der Gaspreise nicht auf einer Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG beruhte. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. (Gesch.-Nr.: 34 O 611/05 Landgericht Berlin).
In einer ersten Reaktion teilte die GASAG mit, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden. Das Unternehmen ist von der inhaltlichen und formalen Richtigkeit der Preisanpassungen überzeugt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, können daraus auch zur Zeit keinerlei Ansprüche gegen die GASAG abgeleitet werden.
Damit hatte die Klage Erfolg, ohne dass über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen, insbesondere die ihnen zugrunde liegende Kalkulation, entschieden werden musste. Die Klagen von drei Kunden wurden abgewiesen. Diese hatten zum 1.10.2005 neue Verträge abgeschlossen, so dass die Höhe der Gaspreise nicht auf einer Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG beruhte. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. (Gesch.-Nr.: 34 O 611/05 Landgericht Berlin).
In einer ersten Reaktion teilte die GASAG mit, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden. Das Unternehmen ist von der inhaltlichen und formalen Richtigkeit der Preisanpassungen überzeugt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, können daraus auch zur Zeit keinerlei Ansprüche gegen die GASAG abgeleitet werden.