E.on Ruhrgas muss langfristige Lieferverträge beenden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag von E.on Ruhrgas auf Aufhebung einer Verfügung des Bundeskartellamtes abgelehnt. Das Bundeskartellamt hatte festgestellt, dass E.on Ruhrgas ihre langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasversorgungsunternehmen, die ihren Bedarf ganz oder überwiegend bei E.on decken, bis spätestens zum 30. September 2006 beenden muss und in diesen Fällen keine neuen langfristigen Gasbezugsverpflichtungen begründen darf .
Grund für die Verfügung war die Überzeugung des Bundeskartellamtes, dass die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen, die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigen könnten. Die Bezugsbindung würde somit die Konkurrenz für die vereinbarte Vertragsdauer ausschließen.
Grund für die Verfügung war die Überzeugung des Bundeskartellamtes, dass die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen, die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigen könnten. Die Bezugsbindung würde somit die Konkurrenz für die vereinbarte Vertragsdauer ausschließen.