Vermieter muss bei Preiserhöhung handeln
Wer zu Miete wohnt und nicht direkt Kunde des Gas- oder Stromversorgers ist, kann gegen die Rechnung direkt keinen Einwand erheben, weil er nicht Empfänger der Rechnung ist. Jedoch treiben die höheren Energiekosten die Nebenkosten nach oben.
Nun gibt es ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az 12 U 216/04), wonach der Vermieter verpflichtet ist, bei Kostensteigerungen von über 10 Prozent je Position nachvollziehbare Gründe anzugeben, sowie deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darzulegen. Bei Preissteigerungen über 50 Prozent muss der Vermieter sogar regelmäßig darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem jeweiligen Unternehmen geführt hat, und welche Anstrengungen er unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden. Wenn der Vermieter diesen Pflichten nicht nachkommt, verstößt er gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, und darf die Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB. Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden. Ähnliche Pflichten haben auch Hausverwaltungen im Verhältnis zu Eigentümergemeinschaften zu beachten, soweit sie den Energiebedarf zentral einkaufen.
Der Bund der Energieverbraucher stellt zwei Musterschreiben zur Verfügung. Mieter können damit von ihrem Vermieter abfragen, welche Bemühungen um eine Begrenzung des Energiekostenanstieg der Vermieter unternommen hat. Sollten keine Verhandlungen erfolgt sein, so kann der Mieter die entsprechende Position der Nebenkostenabrechnung auf den Vorjahresbetrag kürzen.
Nun gibt es ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az 12 U 216/04), wonach der Vermieter verpflichtet ist, bei Kostensteigerungen von über 10 Prozent je Position nachvollziehbare Gründe anzugeben, sowie deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darzulegen. Bei Preissteigerungen über 50 Prozent muss der Vermieter sogar regelmäßig darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem jeweiligen Unternehmen geführt hat, und welche Anstrengungen er unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden. Wenn der Vermieter diesen Pflichten nicht nachkommt, verstößt er gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, und darf die Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB. Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden. Ähnliche Pflichten haben auch Hausverwaltungen im Verhältnis zu Eigentümergemeinschaften zu beachten, soweit sie den Energiebedarf zentral einkaufen.
Der Bund der Energieverbraucher stellt zwei Musterschreiben zur Verfügung. Mieter können damit von ihrem Vermieter abfragen, welche Bemühungen um eine Begrenzung des Energiekostenanstieg der Vermieter unternommen hat. Sollten keine Verhandlungen erfolgt sein, so kann der Mieter die entsprechende Position der Nebenkostenabrechnung auf den Vorjahresbetrag kürzen.