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VZ NRW reicht Klage gegen Gasversorger ein
Mit einer beim Landgericht Dortmund eingereichten Sammelklage will die Verbraucherzentrale NRW erreichen, dass wirksame Preisanpassungsklauseln auch für Gasversorger zu selbstverständlichen Spielregeln im Wettbewerb werden. "Wenn das Gericht in dem jetzt eingeleiteten Musterverfahren gegen RWE Westfalen Weser Ems unserer Auffassung folgt, gibt’s erstmals auch für Kunden, die Preiserhöhungen nur unter Vorbehalt gezahlt haben, rückwirkend aus Jahresrechnungen seit 2004 Geld zurück", erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Möglicherweise können aber auch Verbraucher profitieren, die bislang noch nichts gegen die Gaspreiserhöhungen unternommen haben.
Innerhalb der letzten drei Monate gingen bei der Verbraucherzentrale Beschwerden von rund 400 Verbrauchern über den Versorger RWE Westfalen Weser Ems ein. Exemplarisch hat die Verbraucherzentrale NRW nun 25 Fälle für eine Sammelklage vor dem Landgericht Dortmund ausgewählt. Geklärt werden soll, ob sich der Gasversorger bei Preisänderungen allein auf eine Rechtsverordnung - die allgemeinen Versorgungsbedingungen - stützen kann oder ob es hierzu nicht wirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen bedarf.
Zwar gibt es inzwischen eine Reihe von Musterverfahren, in denen die Billigkeit von Preiserhöhungen auf Justitias Prüfstand steht. Von einem positiven Ausgang dieser Feststellungsklagen können jedoch nur Gaskunden unmittelbar profitieren, die die Zahlung von Preiserhöhungen verweigert haben. "Erstmals strebt die Verbraucherzentrale NRW nun eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage auch für Verbraucher an, die sich gegen Gaspreiserhöhungen nur mit einer Vorbehaltserklärung oder überhaupt nicht gewehrt haben", skizziert Müller die Breitenwirkung der jetzt gegen RWE Westfalen Weser Ems eingeleiteten Leistungsklage. Das entlaste nicht zuletzt auch die Gerichte, weil durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen Einzelprozesse überflüssig würden.
Von einem möglichen positiven Urteil erhoffen sich die Düsseldorfer Verbraucherschützer darüber hinaus Initialwirkung für wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen aller Energieversorgungsunternehmen.
Wenn das Gericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW folgt und dem Versorger saubere rechtliche Rahmenbedingungen für eine Preisanhebung ins Aufgabenbuch schreibt, besteht für Kunden die Chance, rückwirkend aus Jahresrechnungen seit 2004 Geld zurückzuverlangen.
Innerhalb der letzten drei Monate gingen bei der Verbraucherzentrale Beschwerden von rund 400 Verbrauchern über den Versorger RWE Westfalen Weser Ems ein. Exemplarisch hat die Verbraucherzentrale NRW nun 25 Fälle für eine Sammelklage vor dem Landgericht Dortmund ausgewählt. Geklärt werden soll, ob sich der Gasversorger bei Preisänderungen allein auf eine Rechtsverordnung - die allgemeinen Versorgungsbedingungen - stützen kann oder ob es hierzu nicht wirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen bedarf.
Zwar gibt es inzwischen eine Reihe von Musterverfahren, in denen die Billigkeit von Preiserhöhungen auf Justitias Prüfstand steht. Von einem positiven Ausgang dieser Feststellungsklagen können jedoch nur Gaskunden unmittelbar profitieren, die die Zahlung von Preiserhöhungen verweigert haben. "Erstmals strebt die Verbraucherzentrale NRW nun eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage auch für Verbraucher an, die sich gegen Gaspreiserhöhungen nur mit einer Vorbehaltserklärung oder überhaupt nicht gewehrt haben", skizziert Müller die Breitenwirkung der jetzt gegen RWE Westfalen Weser Ems eingeleiteten Leistungsklage. Das entlaste nicht zuletzt auch die Gerichte, weil durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen Einzelprozesse überflüssig würden.
Von einem möglichen positiven Urteil erhoffen sich die Düsseldorfer Verbraucherschützer darüber hinaus Initialwirkung für wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen aller Energieversorgungsunternehmen.
Wenn das Gericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW folgt und dem Versorger saubere rechtliche Rahmenbedingungen für eine Preisanhebung ins Aufgabenbuch schreibt, besteht für Kunden die Chance, rückwirkend aus Jahresrechnungen seit 2004 Geld zurückzuverlangen.