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E.ON Hanse: Beweise im "Sammelklage"-Verfahren
Die E.ON Hanse AG hat im so genannten "Sammelklage"-Verfahren vor dem Hamburger Landgericht zur Angemessenheit ihrer Gaspreisanpassungen einen neuen Schriftsatz mit weiteren Beweismitteln eingereicht. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung der Bezugskostenerhöhungen durch unabhängige Wirtschaftsprüfer sowie Bezugsverträge und Rechnungen von Gaslieferanten.
Unabhängige Wirtschaftsprüfer bestätigen in einem Testat, dass das Unternehmen nicht einmal nachgewiesene Bezugskostensteigerungen an die Privatkunden weitergegeben hat. Auch die plausible Umlegung der Bezugskostensteigerungen auf die Kundengruppe der Kläger wird von den Prüfern uneingeschränkt bestätigt. Für die Prüfung lagen den Wirtschaftprüfern unter anderem Bezugsverträge, Gasbezugsrechnungen und Preisblätter vor.
Einer Aufforderung des Gerichts entsprechend legt das Unternehmen auch die für den relevanten Zeitraum maßgebenden Bezugsverträge und -rechnungen vor. Sie enthalten allerdings Schwärzungen an den Stellen, die das berechtigte Interesse von E.ON Hanse auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berühren. Diese Möglichkeit hatte das Gericht ausdrücklich eingeräumt. Das Unternehmen begründet die vorgenommenen Schwärzungen insbesondere mit konkreten Wettbewerbsnachteilen gegenüber Konkurrenten, die durch Kenntnis der Bezugskonditionen drohten.
Unabhängige Wirtschaftsprüfer bestätigen in einem Testat, dass das Unternehmen nicht einmal nachgewiesene Bezugskostensteigerungen an die Privatkunden weitergegeben hat. Auch die plausible Umlegung der Bezugskostensteigerungen auf die Kundengruppe der Kläger wird von den Prüfern uneingeschränkt bestätigt. Für die Prüfung lagen den Wirtschaftprüfern unter anderem Bezugsverträge, Gasbezugsrechnungen und Preisblätter vor.
Einer Aufforderung des Gerichts entsprechend legt das Unternehmen auch die für den relevanten Zeitraum maßgebenden Bezugsverträge und -rechnungen vor. Sie enthalten allerdings Schwärzungen an den Stellen, die das berechtigte Interesse von E.ON Hanse auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berühren. Diese Möglichkeit hatte das Gericht ausdrücklich eingeräumt. Das Unternehmen begründet die vorgenommenen Schwärzungen insbesondere mit konkreten Wettbewerbsnachteilen gegenüber Konkurrenten, die durch Kenntnis der Bezugskonditionen drohten.