Sperrandrohung gegenüber Verbrauchern unzulässig
Beim Bundeskartellamt haben sich zahlreiche Privatverbraucher darüber beschwert, dass ihnen Energieversorgungsunternehmen drohen, die Strom- bzw. Gaslieferung einzustellen, wenn sie Preiserhöhungen nicht bezahlen.
Dazu meint der Kartellamts-Chef Ulf Böge: "Wenn Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung aussprechen, ohne dass die angezweifelte Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen oder durch Gericht festgestellt ist, ist das ein missbräuchliches Verhalten. Die Sperrandrohung der Energieunternehmen ist nur aufgrund der faktischen Monopolstellung der Unternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet möglich. Bei funktionierendem Wettbewerb hätten Kunden Ausweichmöglichkeiten zu anderen Versorgern und könnten im Fall der Sperrandrohung hiervon Gebrauch machen."
In einem Beschwerdefall hat ein Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung binnen eines Vierteljahres zweimal ausgesprochen. Obwohl das Unternehmen sie letztlich jeweils zurückgenommen hat, hat das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren eingeleitet.
Böge: "Es ist davon auszugehen, dass viele Bürger, insbesondere ältere und mittellose Menschen von einer solchen Drohung eingeschüchtert sind und zahlen. Durch die Sperrandrohung besteht die Gefahr, dass sich ein marktbeherrschender Versorger die Erfüllung einer Geldforderung sichert, ohne die Billigkeit der Energiepreiserhöhung nachzuweisen. Neben der Einleitung des konkreten Verfahrens gegen ein Unternehmen hat das Bundeskartellamt deshalb alle Energieversorgungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet aufgefordert, eine solche Androhung in Zukunft zu unterlassen. Das Amt hat dabei klargestellt, dass es anderenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten wird, das eine Geldbuße bis 1 Mio. Euro nach sich ziehen kann."
Dazu meint der Kartellamts-Chef Ulf Böge: "Wenn Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung aussprechen, ohne dass die angezweifelte Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen oder durch Gericht festgestellt ist, ist das ein missbräuchliches Verhalten. Die Sperrandrohung der Energieunternehmen ist nur aufgrund der faktischen Monopolstellung der Unternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet möglich. Bei funktionierendem Wettbewerb hätten Kunden Ausweichmöglichkeiten zu anderen Versorgern und könnten im Fall der Sperrandrohung hiervon Gebrauch machen."
In einem Beschwerdefall hat ein Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung binnen eines Vierteljahres zweimal ausgesprochen. Obwohl das Unternehmen sie letztlich jeweils zurückgenommen hat, hat das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren eingeleitet.
Böge: "Es ist davon auszugehen, dass viele Bürger, insbesondere ältere und mittellose Menschen von einer solchen Drohung eingeschüchtert sind und zahlen. Durch die Sperrandrohung besteht die Gefahr, dass sich ein marktbeherrschender Versorger die Erfüllung einer Geldforderung sichert, ohne die Billigkeit der Energiepreiserhöhung nachzuweisen. Neben der Einleitung des konkreten Verfahrens gegen ein Unternehmen hat das Bundeskartellamt deshalb alle Energieversorgungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet aufgefordert, eine solche Androhung in Zukunft zu unterlassen. Das Amt hat dabei klargestellt, dass es anderenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten wird, das eine Geldbuße bis 1 Mio. Euro nach sich ziehen kann."