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Wettbewerbsrecht kann hohe Preise nicht verhindern

02.11.2006 von
Hessens Wirtschaftsminister Alois Rhiel hat den Vorschlag der Hessischen Landesregierung zur Verschärfung des deutschen Wettbewerbsrechts bekräftigt. Mit den vorhandenen Instrumenten des Wettbewerbsrechts könne der Staat überhöhte Preise nicht effektiv und nicht dauerhaft verhindern.

Der Staat sollte laut Dr. Rhiel - erstens - die Stromsteuer senken und dazu die CO2-Verschmutzungszertifikate gegenüber den Stromerzeugern versteigern und nicht länger verschenken. Zweitens sollte der Staat Wettbewerbsbeschränkungen im Strommarkt beseitigen: "Notfalls muss das Bundeskartellamt die Stromkonzerne zwingen können, einzelne Kraftwerke an Dritte zu verkaufen."

Zu den Strompreisen 2006 in Hessen sagte der Minister: "Es bleibt dabei, was ich im Dezember 2005 angekündigt habe: Kein Antrag auf Anhebung der allgemeinen Stromtarife zum 01. Januar 2006 ist genehmigungsfähig. Kein Antrag wird genehmigt. Denn der Anstieg der Beschaffungskosten konnte durch den Rückgang der Netzentgelte kompensiert werden. Die allgemeinen Strompreise bleiben also bis 31. Dezember 2006 in Hessen stabil. "

Zu den Strompreisen 2007 in Hessen teilte der Minister mit: "Es gibt einen unausweichlichen rechtlichen Zwang durch die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) für das kommende Jahr in Hessen einen Netto-Preisanstieg für die Haushaltstarife zu genehmigen. Die bisherigen Prüfungen der Anträge zeigen, dass die Stromverteiler-Unternehmen auf der Rechtsgrundlage der Bundestarifordnung Elektrizität im Durchschnitt einen Anstieg um netto rund 4 Prozent für 2007 verlangen dürfen, was das Wirtschaftsministerium genehmigen muss." Die zu erwartende Erhöhung wird bei 0,7 bis 0,8 Cent liegen.

Weiterhin erklärte Rhiel, dass die Endkundenpreiskontrolle der Länderwirtschaftsministerien wenig wirksam sei, da die meisten Bestandteile des Endkundenstrompreises - rund 95 Prozent - gar nicht kontrolliert und damit auch nicht reduziert werden dürfen. Lediglich rund 5 Prozent des Endkundenpreises, aus denen vor allem die Kosten des Vertriebs und der Gewinn des Stromverteilunternehmens zu bestreiten sind, unterliegen überhaupt noch einer effektiven Kontrolle durch die Länderbehörden.