Mögliche Rückzahlungsansprüche für DREWAG-Kunden
Kunden der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH können unter Umständen Rückzahlungsansprüche gegen das Unternehmen geltend machen. Einem Urteil des Landgerichts Dresden zufolge, ist die in den DREWAG-Verträgen "Dresdner Kombi privat" enthaltene Preisanpassungsklausel "Die DREWAG ist berechtigt, diese Preise mit Wirkung ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres den zugrunde liegenden wirtschaftlichen oder technischen Verhältnissen anzupassen" unwirksam (Az. 6 O 3611/05). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.
Weil die Preiserhöhungen, die aufgrund der unwirksamen Klausel erfolgten, damit nicht rechtmäßig waren, können DREWAG-Kunden, deren Vertrag diese Klausel enthält, nun Rückforderungsansprüche gegen die DREWAG geltend machen. "Diese können sich, je nach Verbrauch und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, in einer Größenordnung von sogar über 200 Euro bewegen", weiß Bettina Dittrich von der sächsischen Verbraucherzentrale, und rät den Kunden der DREWAG, ihre Ansprüche von der DREWAG nun auch einzufordern.
Die sächsischen Verbraucherschützer haben ein Musterschreiben entworfen, mit denen Verbraucher ihre Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber der DREWAG geltend machen können. Das Musterschreiben kann auf der Internetseite www.verbraucherzentrale-sachsen.de unter "Kostenlose Downloads" herunter geladen oder in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abgeholt werden.
Mit einem weiteren Urteil vom 17.08.2006 hatte das Dresdner Landgericht auch die Klausel der DREWAG "Die DREWAG ist berechtigt, diese Preise für die Medien Erdgas und Wasser mit Wirkung ab dem 01. Oktober eines jeden Jahres und für das Medium Strom jederzeit anzupassen" für unwirksam erklärt. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Verbraucher, deren Vertrag diese Klausel enthält, sollten jedoch auch bereits jetzt Rückforderungsansprüche stellen.
Weil die Preiserhöhungen, die aufgrund der unwirksamen Klausel erfolgten, damit nicht rechtmäßig waren, können DREWAG-Kunden, deren Vertrag diese Klausel enthält, nun Rückforderungsansprüche gegen die DREWAG geltend machen. "Diese können sich, je nach Verbrauch und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, in einer Größenordnung von sogar über 200 Euro bewegen", weiß Bettina Dittrich von der sächsischen Verbraucherzentrale, und rät den Kunden der DREWAG, ihre Ansprüche von der DREWAG nun auch einzufordern.
Die sächsischen Verbraucherschützer haben ein Musterschreiben entworfen, mit denen Verbraucher ihre Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber der DREWAG geltend machen können. Das Musterschreiben kann auf der Internetseite www.verbraucherzentrale-sachsen.de unter "Kostenlose Downloads" herunter geladen oder in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abgeholt werden.
Mit einem weiteren Urteil vom 17.08.2006 hatte das Dresdner Landgericht auch die Klausel der DREWAG "Die DREWAG ist berechtigt, diese Preise für die Medien Erdgas und Wasser mit Wirkung ab dem 01. Oktober eines jeden Jahres und für das Medium Strom jederzeit anzupassen" für unwirksam erklärt. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Verbraucher, deren Vertrag diese Klausel enthält, sollten jedoch auch bereits jetzt Rückforderungsansprüche stellen.