Auch neue spanische Auflagen für E.on EU-widrig
Auch die überarbeiteten Auflagen Spaniens, die E.on für eine Übernahme des spanischen Energieversorgers Endesa erfüllen sollte, hat die Europäische Kommission für unvereinbar mit EG-Recht erklärt. Spanien verstoße gegen Artikel 21 der EG-Fusionskontrollverordnung, nach dem ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist, Entscheidungen über Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu erlassen.
Die Auflagen müssen deshalb bis zum 19. Januar 2007 aufgehoben werden, obwohl E.on bereits im November, als die spanische Regierung die Auflagen bekannt gab, diese für "akzeptabel" erklärte.
Die spanische Regierung wollte durchsetzen, dass Endesa über einen Zeitraum von fünf Jahren ihren Markennamen sowie die Unternehmen behält, die Stromanlagen außerhalb Spaniens besitzen. Außerdem sollte E.on die nationalen Bergbaupläne Spaniens einhalten, indem Endesas Kohlekraftwerke weiterhin mit einheimischer Kohle betrieben werden. Außerdem wollte sie verhindern, dass E.on strategische Entscheidungen trifft, die gegen die spanische Rechtsordnung verstoßen oder die Versorgungssicherheit gefährden könnten.
Diese Vorschriften seien unvereinbar mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr (Artikel 56) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43). Die Auflage, nur einheimische Kohle zu verwenden, verstoße gegen die im EG-Vertrag festgelegte Regel des freien Warenverkehrs (Artikel 28). Damit hat die Kommission ihre Entscheidung vom 25. April 2006 bestätigt, E.on könne die alleinige Kontrolle von Endesa ohne weitere Auflagen übernehmen.
Die Auflagen müssen deshalb bis zum 19. Januar 2007 aufgehoben werden, obwohl E.on bereits im November, als die spanische Regierung die Auflagen bekannt gab, diese für "akzeptabel" erklärte.
Die spanische Regierung wollte durchsetzen, dass Endesa über einen Zeitraum von fünf Jahren ihren Markennamen sowie die Unternehmen behält, die Stromanlagen außerhalb Spaniens besitzen. Außerdem sollte E.on die nationalen Bergbaupläne Spaniens einhalten, indem Endesas Kohlekraftwerke weiterhin mit einheimischer Kohle betrieben werden. Außerdem wollte sie verhindern, dass E.on strategische Entscheidungen trifft, die gegen die spanische Rechtsordnung verstoßen oder die Versorgungssicherheit gefährden könnten.
Diese Vorschriften seien unvereinbar mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr (Artikel 56) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43). Die Auflage, nur einheimische Kohle zu verwenden, verstoße gegen die im EG-Vertrag festgelegte Regel des freien Warenverkehrs (Artikel 28). Damit hat die Kommission ihre Entscheidung vom 25. April 2006 bestätigt, E.on könne die alleinige Kontrolle von Endesa ohne weitere Auflagen übernehmen.