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Kunden organisieren sich gegen hohe Energiepreise
Der Bundesverband der Energieverbraucher unterstützt die Bildung von Protestgruppen, die sich gemeinsam gegen überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen wollen. Zuletzt berichtete die Westfälische Rundschau über eine Interessengemeinschaft aus Neheim, die sich nach der letzten Gasrechnung des Gasversorgers RWE Westfalen-Weser-Ems gegründet hatte.
Einer der Initiatoren der Gruppe, Hans-Werner Borowski, nannte als Ziel der Gruppe das gemeinsame Vorgehen gegen die hohen Kosten bei Strom und Gas. Sie wollten sich wehren - "vielleicht erst einmal durch Einlegen von Widerspruch, vielleicht später auch einmal durch eine Sammelklage."
Widerspruch einlegen können die Gaskunden auf der Grundlage des so genannten Billigkeitsparagrafen § 315 des BGB. Dort ist geregelt, dass eine einseitig von einem Vertragspartner bestimmte Leistung für den anderen nur dann verbindlich ist, wenn sie "nach billigem Ermessen" erfolgt. Im Klartext: Der Energieversorger muss notfalls vor Gericht seine Kalkulation offen legen, um die "Billigkeit" seiner Preisgestaltung nachzuweisen.
Es gibt nach Auskunft der Verbraucherzentralen zwei Möglichkeiten, diesen Billigkeitsnachweis einzufordern. Entweder erhebt man Widerspruch gegen die Rechnungen und zahlt nur auf Basis alter Energiepreise, oder man zahlt die neuen Preise unter Erklärung eines Vorbehalts.
Nähere Informationen und diverse Musterbriefe sind auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW (www.verbraucherzentrale-nrw.de) und des Bundesverbandes der Energieverbraucher (www.energieverbraucher.de) zu finden.
Einer der Initiatoren der Gruppe, Hans-Werner Borowski, nannte als Ziel der Gruppe das gemeinsame Vorgehen gegen die hohen Kosten bei Strom und Gas. Sie wollten sich wehren - "vielleicht erst einmal durch Einlegen von Widerspruch, vielleicht später auch einmal durch eine Sammelklage."
Widerspruch einlegen können die Gaskunden auf der Grundlage des so genannten Billigkeitsparagrafen § 315 des BGB. Dort ist geregelt, dass eine einseitig von einem Vertragspartner bestimmte Leistung für den anderen nur dann verbindlich ist, wenn sie "nach billigem Ermessen" erfolgt. Im Klartext: Der Energieversorger muss notfalls vor Gericht seine Kalkulation offen legen, um die "Billigkeit" seiner Preisgestaltung nachzuweisen.
Es gibt nach Auskunft der Verbraucherzentralen zwei Möglichkeiten, diesen Billigkeitsnachweis einzufordern. Entweder erhebt man Widerspruch gegen die Rechnungen und zahlt nur auf Basis alter Energiepreise, oder man zahlt die neuen Preise unter Erklärung eines Vorbehalts.
Nähere Informationen und diverse Musterbriefe sind auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW (www.verbraucherzentrale-nrw.de) und des Bundesverbandes der Energieverbraucher (www.energieverbraucher.de) zu finden.