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Kein Strompreis-Grundsatzurteil des BGH zu erwarten
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird anders als allgemein erwartet bis auf weiteres kein Grundsatzurteil zu einer Klage gegen Strompreiserhöhungen fällen. Das berichtet der Bund der Energieverbraucher (BdE). Die anstehende Entscheidung in einem Streit zwischen E.on Edis und einem Brandenburger Stromverbraucher eignet sich nicht als Grundsatzurteil, da es sich um einen besonderen Fall handelt.
Die "tatsächlichen Gegebenheiten" des vorliegenden Falls ließen die Entscheidung über die Grundsatzfrage der "Billigkeitskontrolle" von Strompreisen voraussichtlich nicht zu, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. In einigen zentralen Punkten zum Vertragsverhältnis zwischen dem klagenden Kunden und dem Stromversorger sei "noch Aufklärungsarbeit zu leisten", zitiert ihn der BdE weiter.
Der BGH werde zwar bis zum 28. März über die Revisionsklage des Kunden gegen den Energiekonzern E.on entscheiden, aber nicht darüber urteilen, ob von Energieversorgern einseitig erhöhte Strompreise auch im liberalisierten Strommarkt von den Zivilgerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.
Der Klage lag ein Urteil des Landgerichts Potsdam zugrunde, das E.on edis recht gegeben hatte. Der Kläger-Anwalt rechnete nach der Verhandlung damit, dass die Sache an das Landgericht Potsdam zur Änderung des ursprünglichen Urteils zurückverwiesen wird.
Der Kunde hatte gegen eine Strompreiserhöhung, die er für unbillig und unverbindlich hält protestiert, indem er nur den niedrigeren kWh-Preis aus dem vorherigen Tarif weiter bezahlte. Die E.on edis AG verlangt von ihm die vollständige Nachzahlung gemäß des aktuellen Tarifs. Da E.on die Erhöhung aber mit einem Tarifwechsel des Kunden in einen höheren Tarif begründet, muss laut BGH noch geklärt werden, ob der Stromlieferungsvertrag zum zunächst geltenden Tarif überhaupt wirksam beendet und ein Vertrag zum höheren Tarif wirksam zustande gekommen ist.
Die "tatsächlichen Gegebenheiten" des vorliegenden Falls ließen die Entscheidung über die Grundsatzfrage der "Billigkeitskontrolle" von Strompreisen voraussichtlich nicht zu, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. In einigen zentralen Punkten zum Vertragsverhältnis zwischen dem klagenden Kunden und dem Stromversorger sei "noch Aufklärungsarbeit zu leisten", zitiert ihn der BdE weiter.
Der BGH werde zwar bis zum 28. März über die Revisionsklage des Kunden gegen den Energiekonzern E.on entscheiden, aber nicht darüber urteilen, ob von Energieversorgern einseitig erhöhte Strompreise auch im liberalisierten Strommarkt von den Zivilgerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.
Der Klage lag ein Urteil des Landgerichts Potsdam zugrunde, das E.on edis recht gegeben hatte. Der Kläger-Anwalt rechnete nach der Verhandlung damit, dass die Sache an das Landgericht Potsdam zur Änderung des ursprünglichen Urteils zurückverwiesen wird.
Der Kunde hatte gegen eine Strompreiserhöhung, die er für unbillig und unverbindlich hält protestiert, indem er nur den niedrigeren kWh-Preis aus dem vorherigen Tarif weiter bezahlte. Die E.on edis AG verlangt von ihm die vollständige Nachzahlung gemäß des aktuellen Tarifs. Da E.on die Erhöhung aber mit einem Tarifwechsel des Kunden in einen höheren Tarif begründet, muss laut BGH noch geklärt werden, ob der Stromlieferungsvertrag zum zunächst geltenden Tarif überhaupt wirksam beendet und ein Vertrag zum höheren Tarif wirksam zustande gekommen ist.