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BGH lehnt Kontrolle von Strompreisen ab
Einem Urteil des Bundesgerichtshof zufolge scheidet eine richterliche Kontrolle der Angemessenheit von Tarifen in der Regel aus. Der Grund: Die Energieversorger haben im Strommarkt keine Monopolstellung und den Verbrauchern steht es frei, seinen Versorger frei zu wählen.
In dem verhandelten Fall (AZ: VIII ZR 144/06) hatte ein Stromkunde der Preiserhöhung seines Stromtarifs widersprochen. Der Versorger erklärte daraufhin, dass aufgrund des Widerspruchs gegen die Preiserhöhung der Vertrag ende und der Kunde zum ihrem Allgemeinen Tarif versorgt werde, der einen höheren Preis vorsieht. Außerdem verklagte der Stromversorger den Kunden auf Zahlung.
Das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte könne mit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife nicht durchdringen. Eine Anwendung von § 315 BGB scheidet aus, da durch den Vertrag lediglich festgelegt wurde, dass der Kunde mit Strom beliefert werde. Es wurde jedoch nicht bestimmt, dass der Versorger die Konditionen einseitig festlegen kann. Dies gilt - jedenfalls für den anfänglich vereinbarten Strompreis - auch dann, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen ergaben.
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kunde auf die Belieferung durch den Versorger nicht angewiesen, sondern hatte die Möglichkeit, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung der Klägerin als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.
Ungeklärt geblieben ist die Frage, ob das Unternehmen berechtigt war, den Vertrag zu kündigen und dem Kunden einen anderen Tarif zuzuordnen. Das Verfahren wurde an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.
In dem verhandelten Fall (AZ: VIII ZR 144/06) hatte ein Stromkunde der Preiserhöhung seines Stromtarifs widersprochen. Der Versorger erklärte daraufhin, dass aufgrund des Widerspruchs gegen die Preiserhöhung der Vertrag ende und der Kunde zum ihrem Allgemeinen Tarif versorgt werde, der einen höheren Preis vorsieht. Außerdem verklagte der Stromversorger den Kunden auf Zahlung.
Das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte könne mit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife nicht durchdringen. Eine Anwendung von § 315 BGB scheidet aus, da durch den Vertrag lediglich festgelegt wurde, dass der Kunde mit Strom beliefert werde. Es wurde jedoch nicht bestimmt, dass der Versorger die Konditionen einseitig festlegen kann. Dies gilt - jedenfalls für den anfänglich vereinbarten Strompreis - auch dann, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen ergaben.
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kunde auf die Belieferung durch den Versorger nicht angewiesen, sondern hatte die Möglichkeit, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung der Klägerin als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.
Ungeklärt geblieben ist die Frage, ob das Unternehmen berechtigt war, den Vertrag zu kündigen und dem Kunden einen anderen Tarif zuzuordnen. Das Verfahren wurde an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.