Gaspreis-Urteil: Eine Schlappe für Verbraucher
Die Erhöhung der Gaspreise in Heilbronn zum 1.Oktober 2004 war rechtmäßig. Geklagt hatte ein Verbraucher, der die Erhöhung als unbillig, also ungerechtfertigt ansah. Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich damit der Auffassung der Berufungsinstanz an, die Heilbronner Versorgungs- GmbH habe nur die gestiegenen Bezugspreise weitergegeben. Die Preiserhöhung habe daher der Billigkeit nach § 315 BGB entsprochen.
Damit ist zwar die Klage im Einzelfall gescheitert. Verbraucherschützer können sich jedoch darüber freuen, dass der BGH mit seinem Urteil indirekt anerkannt hat, Gerichte können über die Billigkeit einer Gaspreiserhöhung entscheiden. Leider gilt dies nur für eine unmittelbare Erhöhung der Endpreise. Weder der Anfangspreis, noch die vom Gasunternehmen mit seinem Lieferanten vereinbarten Bezugskosten noch die Gaspreise, die vor der Erhöhung galten, können einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung unterworfen werden.
Das bedeutet, die Gerichte können nur entscheiden, ob die Gründe, die der Gasversorger für die Preiserhöhung angibt, an sich nachvollziehbar sind. Die Preisbildungsmechanismen selbst, wie etwa die Ölpreisbindung, können aber nicht von Gerichten beurteilt werden. Die einzige Möglichkeit, den Gaspreis eines Unternehmens zu beanstanden, bleibt eine Billigkeitskontrolle anhand eines Vergleichs mit anderen Gasversorgungsunternehmen. Sie wurde vom BGH zumindest nicht ausgeschlossen.
Problematisch an der Urteilsbegründung ist für Verbraucher die Feststellung, der Gaspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei auf jeden Fall als billig zu werten. Auf die Tatsache, dass die allermeisten Gaskunden gar keine Alternative zu ihrem lokalen Gasversorger hatten und daher auch dessen Preisgestaltung akzeptieren mussten, wird dabei keine Rücksicht genommen. Auch der Heilbronner Kläger hatte 2004 keine Möglichkeit, seinen Versorger zu wechseln. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, es habe ja sehr wohl Wettbewerb bestanden – mit den anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht gemäß § 315 BGB eine Billigkeitsüberprüfung vorgenommen. Grundsätzlich haben Gasversorgungsunternehmen das Recht, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern. Dafür muss es jedoch nachvollziehbare Gründe geben, wie im Heilbronner Fall die gestiegenen Bezugskosten. Wenn das Unternehmen eine Monopolstellung innehat, können Kunden unter Berufung auf § 315 BGB der Tariferhöhung widersprechen.
Damit ist zwar die Klage im Einzelfall gescheitert. Verbraucherschützer können sich jedoch darüber freuen, dass der BGH mit seinem Urteil indirekt anerkannt hat, Gerichte können über die Billigkeit einer Gaspreiserhöhung entscheiden. Leider gilt dies nur für eine unmittelbare Erhöhung der Endpreise. Weder der Anfangspreis, noch die vom Gasunternehmen mit seinem Lieferanten vereinbarten Bezugskosten noch die Gaspreise, die vor der Erhöhung galten, können einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung unterworfen werden.
Das bedeutet, die Gerichte können nur entscheiden, ob die Gründe, die der Gasversorger für die Preiserhöhung angibt, an sich nachvollziehbar sind. Die Preisbildungsmechanismen selbst, wie etwa die Ölpreisbindung, können aber nicht von Gerichten beurteilt werden. Die einzige Möglichkeit, den Gaspreis eines Unternehmens zu beanstanden, bleibt eine Billigkeitskontrolle anhand eines Vergleichs mit anderen Gasversorgungsunternehmen. Sie wurde vom BGH zumindest nicht ausgeschlossen.
Problematisch an der Urteilsbegründung ist für Verbraucher die Feststellung, der Gaspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei auf jeden Fall als billig zu werten. Auf die Tatsache, dass die allermeisten Gaskunden gar keine Alternative zu ihrem lokalen Gasversorger hatten und daher auch dessen Preisgestaltung akzeptieren mussten, wird dabei keine Rücksicht genommen. Auch der Heilbronner Kläger hatte 2004 keine Möglichkeit, seinen Versorger zu wechseln. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, es habe ja sehr wohl Wettbewerb bestanden – mit den anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht gemäß § 315 BGB eine Billigkeitsüberprüfung vorgenommen. Grundsätzlich haben Gasversorgungsunternehmen das Recht, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern. Dafür muss es jedoch nachvollziehbare Gründe geben, wie im Heilbronner Fall die gestiegenen Bezugskosten. Wenn das Unternehmen eine Monopolstellung innehat, können Kunden unter Berufung auf § 315 BGB der Tariferhöhung widersprechen.