BnetzA darf detaillierte Netzdaten erheben
Die Bundesnetzagentur (BnetzA) darf von den Gas- und Stromnetzbetreibern detaillierte Auskunft über deren Netzstrukturen und Kosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden und der Presse mitgeteilt. Mehrere Betreiber von Gasversorgungsnetzen hatten gegen das Auskunftsverlangen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, die auch dort schon abgewiesen wurde.
Nach Auffassung der Gerichte brauchte die BnetzA die Angaben, um ihre Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz zu erfüllen. Darin wird sie unter anderem damit beauftragt, einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzulegen. Die BnetzA veröffentlichte deshalb am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt ein Auskunftsverlangen, mit dem allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen mitgeteilt wurde, welche Angaben über Netzstrukturen und Kosten sie in welchem Umfang zu machen hatten.
Als " formell rechtswidrig" hat der BGH allerdings beanstandet, dass die BnetzA das angefochtene Auskunftsverlangen den betroffenen Netzbetreibern nicht ordnungsgemäß zugestellt hat. Eigentlich, so der BGH, müssten hier die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) eingehalten werden und jedes Unternehmen hätte nachweisbar einen eigenen Brief bekommen müssen. Eine einfache Veröffentlichung im Amtsblatt reiche nicht oder nur dann, wenn die Behörde die Adressen der Betroffenen nicht ausfindig machen kann.
Da die BnetzA den Netzbetreibern aber das Amtsblatt mit der Veröffentlichung zugesandt hat, konnten diese trotzdem wissen, was auf sie zukommt. Sie haben also das Auskunftsersuchen nicht auf dem formell korrekten Wege, aber faktisch erhalten. Wie der BGH weiter ausführt, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die BnetzA "durch die Veröffentlichung der Verfügung die mit der förmlichen Zustellung der Verfügung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte". Die Netzbetreiber konnten die Veröffentlichung also nicht mit dem Verweis, man habe noch keine förmliche Mitteilung erhalten, einfach ignorieren.
Das Recht der BnetzA, die Auskünfte zu verlangen, stellte der BGH nicht in Frage, sondern erklärte, es sei "grundsätzlich Sache der BnetzA zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich sei, um den Bericht zur Anreizregulierung zu erstellen". Zwar sind Gerichte grundsätzlich befugt, die Zweckmäßigkeit von Forderungen der BnetzA an die Netzbetreiber zu prüfen. Deshalb wurde die Beschwerde der Netzbetreiber vor Gericht zugelassen. Im aktuellen Falle konnten die Richter aber keine übermäßige Datensammelwut der BnetzA erkennen.
Nach Auffassung der Gerichte brauchte die BnetzA die Angaben, um ihre Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz zu erfüllen. Darin wird sie unter anderem damit beauftragt, einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzulegen. Die BnetzA veröffentlichte deshalb am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt ein Auskunftsverlangen, mit dem allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen mitgeteilt wurde, welche Angaben über Netzstrukturen und Kosten sie in welchem Umfang zu machen hatten.
Als " formell rechtswidrig" hat der BGH allerdings beanstandet, dass die BnetzA das angefochtene Auskunftsverlangen den betroffenen Netzbetreibern nicht ordnungsgemäß zugestellt hat. Eigentlich, so der BGH, müssten hier die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) eingehalten werden und jedes Unternehmen hätte nachweisbar einen eigenen Brief bekommen müssen. Eine einfache Veröffentlichung im Amtsblatt reiche nicht oder nur dann, wenn die Behörde die Adressen der Betroffenen nicht ausfindig machen kann.
Da die BnetzA den Netzbetreibern aber das Amtsblatt mit der Veröffentlichung zugesandt hat, konnten diese trotzdem wissen, was auf sie zukommt. Sie haben also das Auskunftsersuchen nicht auf dem formell korrekten Wege, aber faktisch erhalten. Wie der BGH weiter ausführt, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die BnetzA "durch die Veröffentlichung der Verfügung die mit der förmlichen Zustellung der Verfügung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte". Die Netzbetreiber konnten die Veröffentlichung also nicht mit dem Verweis, man habe noch keine förmliche Mitteilung erhalten, einfach ignorieren.
Das Recht der BnetzA, die Auskünfte zu verlangen, stellte der BGH nicht in Frage, sondern erklärte, es sei "grundsätzlich Sache der BnetzA zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich sei, um den Bericht zur Anreizregulierung zu erstellen". Zwar sind Gerichte grundsätzlich befugt, die Zweckmäßigkeit von Forderungen der BnetzA an die Netzbetreiber zu prüfen. Deshalb wurde die Beschwerde der Netzbetreiber vor Gericht zugelassen. Im aktuellen Falle konnten die Richter aber keine übermäßige Datensammelwut der BnetzA erkennen.