BnetzA hilft bei Trennung von Netz und Vertrieb
Die Bundesnetzagentur (BnetzA) hat auf ihren Internetseiten die eine Richtlinie zur Umsetzung der informatorischen Entflechtung veröffentlicht. In einem vertikal integrierten Konzern, wo Netzbetreiber und Stromversorger unter einem Dach geführt werden, kommt es leicht dazu, dass Daten zwischen ihnen ausgetauscht werden und dadurch externe Wettbewerber benachteiligt. Das ist informatorische Verflechtung und ihnen laut § 9 Energiewirtschaftsgesetz verboten.
"Informatorische Entflechtung" bedeutet also, die Netzbetreiber müssen künftig ihre Netzdaten allen Stromanbietern gleichberechtigt zur Verfügung stellen. Umgekehrt dürfen sie vertrauliche Kundendaten, die andere Anbieter dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen (müssen), nicht konzernintern an "ihren" Stromversorger weiter leiten. Die Richtlinie soll den betroffenen Unternehmen helfen, die Vorschriften umzusetzen. Sie versteht sich als Orientierungshilfe und nicht als Vorschrift.
"Ich appelliere an die Unternehmen die Entflechtungsregeln sehr ernst zu nehmen, wenn sie weitergehenden Forderungen, wie z. B. der eigentumsrechtlichen Abspaltung der Netze, entgegentreten wollen. Nur eine täglich praktizierte und gelebte Trennung der Sektoren Netz und Vertrieb und Handel erfüllt die gesetzlichen Vorgaben", betonte Matthias Kurth, Präsident der BnetzA.
Ziel der Entflechtung ist die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzbetriebs. Nur so können neue Stromanbieter gleichberechtigt am Markt agieren und ihre Kunden versorgen. Würde der Netzbetreiber die Interessen anderer Bereiche seines Unternehmens bevorzugen, indem er etwa den Stromerzeuger seines Konzerns bei Kernfragen der Netzplanung und Steuerung besonders berücksichtigt, sei das Diskriminierung, so die BnetzA. Das verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
"Informatorische Entflechtung" bedeutet also, die Netzbetreiber müssen künftig ihre Netzdaten allen Stromanbietern gleichberechtigt zur Verfügung stellen. Umgekehrt dürfen sie vertrauliche Kundendaten, die andere Anbieter dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen (müssen), nicht konzernintern an "ihren" Stromversorger weiter leiten. Die Richtlinie soll den betroffenen Unternehmen helfen, die Vorschriften umzusetzen. Sie versteht sich als Orientierungshilfe und nicht als Vorschrift.
"Ich appelliere an die Unternehmen die Entflechtungsregeln sehr ernst zu nehmen, wenn sie weitergehenden Forderungen, wie z. B. der eigentumsrechtlichen Abspaltung der Netze, entgegentreten wollen. Nur eine täglich praktizierte und gelebte Trennung der Sektoren Netz und Vertrieb und Handel erfüllt die gesetzlichen Vorgaben", betonte Matthias Kurth, Präsident der BnetzA.
Ziel der Entflechtung ist die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzbetriebs. Nur so können neue Stromanbieter gleichberechtigt am Markt agieren und ihre Kunden versorgen. Würde der Netzbetreiber die Interessen anderer Bereiche seines Unternehmens bevorzugen, indem er etwa den Stromerzeuger seines Konzerns bei Kernfragen der Netzplanung und Steuerung besonders berücksichtigt, sei das Diskriminierung, so die BnetzA. Das verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.