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Auch neuwertige Elektroheizungen sind Stromfresser
Die alte Nachtspeicherheizung zu entsorgen senkt die Stromkosten und schont die Umwelt. Sie durch eine andere Stromheizung zu ersetzen kann allerdings Ärger bringen, musste ein Hausbesitzerpaar in Koblenz erleben. Sie wollten den Kaufvertrag für die neuen Elektro-Flächen-Heizungen rückgängig machen und bekamen nun vor dem Oberlandesgericht Koblenz teilweise Recht.
Die Eheleute entschieden sich für die neuen Heizungen, nachdem ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens ihnen in einer Wärmebedarfsberechnung vorgerechnet hatte, dass die neuen Heizkörper sparsamer sein würden als die alten. Doch in der Folgezeit stellten sie fest, die neue Heizung verbrauchte nicht nur erheblich mehr als der Firmenmitarbeiter veranschlagt hatte. Sie konnte außerdem auch nicht wie die alte mit Nachtstrom betrieben werden, was die Stromkosten zusätzlich in die Höhe trieb.
Das Gericht entschied nun, der Kaufvertrag muss rückgängig gemacht werden. Die beklagte Firma muss den Kaufpreis plus Zinsen zurückzahlen und die Heizungen wieder mitnehmen. Einen Anspruch auf Schadensersatz für die überhöhten Stromkosten habe das Ehepaar aber nicht.
Zur Begründung führten die Richter aus, der Verkäufer hätte die Pflicht gehabt, die Käufer über die Stromkosten aufzuklären. Zwar fand sich im Vertragsformular der Hinweis, die neuen Heizgeräte seien keine Nachtspeicherheizungen. Doch gerade weil es für die Käufer ausschlaggebend war, dass die neuen Geräte eine Kostenersparnis versprachen, hätte der Verkäufer auf das Nachtstromproblem deutlicher hinweisen müssen. Schließlich war von Vornherein klar, dass auch bei geringerem Stromverbrauch der Neugeräte bedeutend höhere Heizkosten als zuvor entstehen könnten.
Anspruch auf Schadensersatz hätte es dagegen nur gegeben, wenn die Kläger sich auf die Differenz zwischen den Heizkosten bei der Nachtspeicherheizung und den Kosten für den Betrieb der Elektro-Flächen-Heizkörper berufen hätten. Doch sie wollten die Differenz zwischen der Wärmebedarfsberechnung und den tatsächlichen Kosten geltend machen. Dazu erklärte das Gericht, es sei ausreichend klar gewesen, dass die Wärmebedarfsberechnung keine Garantie für den dort ermittelten Stromverbrauch darstellen könnte.
Die Eheleute entschieden sich für die neuen Heizungen, nachdem ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens ihnen in einer Wärmebedarfsberechnung vorgerechnet hatte, dass die neuen Heizkörper sparsamer sein würden als die alten. Doch in der Folgezeit stellten sie fest, die neue Heizung verbrauchte nicht nur erheblich mehr als der Firmenmitarbeiter veranschlagt hatte. Sie konnte außerdem auch nicht wie die alte mit Nachtstrom betrieben werden, was die Stromkosten zusätzlich in die Höhe trieb.
Das Gericht entschied nun, der Kaufvertrag muss rückgängig gemacht werden. Die beklagte Firma muss den Kaufpreis plus Zinsen zurückzahlen und die Heizungen wieder mitnehmen. Einen Anspruch auf Schadensersatz für die überhöhten Stromkosten habe das Ehepaar aber nicht.
Zur Begründung führten die Richter aus, der Verkäufer hätte die Pflicht gehabt, die Käufer über die Stromkosten aufzuklären. Zwar fand sich im Vertragsformular der Hinweis, die neuen Heizgeräte seien keine Nachtspeicherheizungen. Doch gerade weil es für die Käufer ausschlaggebend war, dass die neuen Geräte eine Kostenersparnis versprachen, hätte der Verkäufer auf das Nachtstromproblem deutlicher hinweisen müssen. Schließlich war von Vornherein klar, dass auch bei geringerem Stromverbrauch der Neugeräte bedeutend höhere Heizkosten als zuvor entstehen könnten.
Anspruch auf Schadensersatz hätte es dagegen nur gegeben, wenn die Kläger sich auf die Differenz zwischen den Heizkosten bei der Nachtspeicherheizung und den Kosten für den Betrieb der Elektro-Flächen-Heizkörper berufen hätten. Doch sie wollten die Differenz zwischen der Wärmebedarfsberechnung und den tatsächlichen Kosten geltend machen. Dazu erklärte das Gericht, es sei ausreichend klar gewesen, dass die Wärmebedarfsberechnung keine Garantie für den dort ermittelten Stromverbrauch darstellen könnte.