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"CO2-frei" ist irreführend

13.12.2007 von
Das Landgericht Berlin hat dem Energiekonzern Vattenfall Europe per einstweiliger Verfügung untersagt, mit dem Begriff "CO2-frei" für sein CCS-Pilotprojekt in der Lausitz zu werben. Mit Hilfe der CCS-Technologien soll das bei der Kohleverstromung entstehende Kohlendioxid (CO2) abgeschieden und in unterirdischen Lagerstätten gespeichert werden, damit es nicht in die Atmosphäre gelangt.

Geklagt hatte die Soline Buschéhöfe Betreiber GmbH & Co. KG, die in Berlin Photovoltaikanlagen betreibt. Sie argumentierte, der Begriff "CO2-frei" sei irreführend, da auch mit CCS ausgerüstete Kraftwerke sehr wohl CO2 produzieren. Es werde nur nicht in die Atmosphäre abgegeben, sondern eingelagert. Dabei ist es nach derzezeitigem Stand der Technik weder möglich, sämtliches CO2 abzufangen noch gibt es hundertprozentig dichte Speichermöglichkeiten.

Vattenfall kündigte an, bis auf Weiteres die einstweilige Verfügung umzusetzen. Man plane aber rechtliche Schritte, teilte das Unternehmen der Presse mit. Schließlich werde weltweit von der CCS-Technologie als "CO2-frei" oder "carbon free" gesprochen. Es gebe sogar eine Definition des Begriffs: Im September 2002 habe der Rat für Nachhaltige Entwicklung in Deutschland das "CO2-freie Kohlekraftwerk" als ein Kraftwerk definiert, das "weniger als 10 Prozent Kohlendioxid in die Atmosphäre entlässt".

Der Energiekonzern baut am Standort "Schwarze Pumpe" in der Lausitz eine Pilotanlage für CCS. Ab Mitte 2008 wird hier Braunkohle verstromt und das dabei entstehende CO2 aufgefangen. Es muss dann für Transport und langzeitsichere unterirdische Speicherung weiterbehandelt werden. Mit dieser Anlage wirbt Vattenfall für sich als besonders umweltbewusstes Unternehmen. Eine Anzeige in zahlreichen deutschen Publikumszeitschriften und auf der Internetseite des Konzerns behauptet, die Anlage sei "ein CO2-freies Braunkohlekraftwerk". So darf es nun nicht mehr heißen.

Wenn Vattenfall dennoch die Bezeichnung "CO2-frei" weiter in der Werbung einsetzt, droht dem Konzern ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. Die einstweilige Verfügung gegen die Vattenfall AG stammt vom 4. Dezember 2007 (Az: 97 O 297/07).

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