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Stromtarife: Preis darf nicht zu flexibel sein
Stromversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig erhöhen, auch wenn der Vertrag eine entsprechende Preisanpassungsklausel enthält. Sie müssen reale Kostensteigerungen nachweisen – ein pauschaler Verweis auf "Marktpreise" reiche nicht aus. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Presse mitteilte, entschied dies sein 1. Zivilsenat bereits am 13. Dezember 2007.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der solche Klauseln für unzulässig hält. Den Namen des beklagten Unternehmens gab das Gericht nicht bekannt. Die strittige Preisanpassungsklausel berechtigte das Energieversorgungsunternehmen zu einer Anpassung der Preise an die "Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse", ohne den Kunden das sonst übliche Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preiserhöhung einzuräumen. Gültig war der Tarif für Verträge mit einer Dauer von (mindestens) 12 Monaten.
Das Gericht untersagte dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die weitere Verwendung der Preisanpassungsklausel. Sie benachteilige die Stromkunden entgegen den Geboten "von Treu und Glauben", weil sie dem Energieversorger erlaubt, das Preis-Leistungs-Verhältnis nachträglich zu Lasten der Kunden zu verschieben und damit zusätzlich Gewinne zu machen, ohne letzterem – wegen der 12-monatigen Vertragslaufzeit – für diese Fälle eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen. Anders gesagt, wer einmal den Vertrag unterschrieben hat, bliebe dem Versorger und seiner Preispolitik mindestens ein Jahr lang ausgeliefert. So etwas ist gesetzwidrig, entschied das Gericht.
Desweiteren ist die Klausel zu schwammig formuliert: Sie nennt als Anlass einer Preisanpassung lediglich allgemein die "Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes", bestimme aber nicht, dass die Preisanpassung nur im Rahmen und zum Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen zulässig sei. Dasselbe gelte für die Bezugnahme auf "Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse". Ein solcher Vertrag erlaube dem Energieversorger faktisch eine nicht überprüfbare und nicht durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung des Tarifes. Das müssen Kunden nun nicht mehr hinnehmen.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der solche Klauseln für unzulässig hält. Den Namen des beklagten Unternehmens gab das Gericht nicht bekannt. Die strittige Preisanpassungsklausel berechtigte das Energieversorgungsunternehmen zu einer Anpassung der Preise an die "Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse", ohne den Kunden das sonst übliche Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preiserhöhung einzuräumen. Gültig war der Tarif für Verträge mit einer Dauer von (mindestens) 12 Monaten.
Das Gericht untersagte dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die weitere Verwendung der Preisanpassungsklausel. Sie benachteilige die Stromkunden entgegen den Geboten "von Treu und Glauben", weil sie dem Energieversorger erlaubt, das Preis-Leistungs-Verhältnis nachträglich zu Lasten der Kunden zu verschieben und damit zusätzlich Gewinne zu machen, ohne letzterem – wegen der 12-monatigen Vertragslaufzeit – für diese Fälle eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen. Anders gesagt, wer einmal den Vertrag unterschrieben hat, bliebe dem Versorger und seiner Preispolitik mindestens ein Jahr lang ausgeliefert. So etwas ist gesetzwidrig, entschied das Gericht.
Desweiteren ist die Klausel zu schwammig formuliert: Sie nennt als Anlass einer Preisanpassung lediglich allgemein die "Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes", bestimme aber nicht, dass die Preisanpassung nur im Rahmen und zum Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen zulässig sei. Dasselbe gelte für die Bezugnahme auf "Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse". Ein solcher Vertrag erlaube dem Energieversorger faktisch eine nicht überprüfbare und nicht durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung des Tarifes. Das müssen Kunden nun nicht mehr hinnehmen.