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Preissprung bei Nachtstrom: Widerspruch einlegen!
In Nordrhein-Westfalen müssen rund 450.000 Benutzer von elektrischen Heizungen seit Januar mehr für ihren Strom zahlen. Die Preise stiegen um 15 Prozent und mehr - und die Kunden haben keine Möglichkeit zum Wechsel. Das berichtet die Westfälische Rundschau.
Betroffen sind Nachtstrom-Kunden der Südwestfalen Energie AG (Sewag) in Hagen, der Dortmunder DEW21 und der RWE-Regionalversorger Westfalen-Weser-Ems und Rhein-Ruhr. Am Kräftigsten griff die Sewag zu, die ihren Grundpreis bei Nachtstrom zum Jahreswechsel um stolze 121 Prozent erhöht hatte - mehr als das doppelte. Die Arbeitspreise pro Kilowattstunde wurden dagegen nur leicht erhöht. Für einen Durchschnittshaushalt steigt die Gesamtbelastung um 15,4 Prozent, schreibt die Westfälische Rundschau.
Die RWE-Töchter verlangen seit Januar zwischen 15 und 17 Prozent mehr pro Kilowattstunde. Bei der Dortmunder DEW21 kostet der Nachtstrom 14,1 Prozent mehr als vor einem Jahr. Die Steigerungen liegen weit über dem Anstieg der normalen Stromtarife. Die Verbraucherzentrale NRW hält die Tariferhöhungen deshalb für unzulässig. "Aus unserer Sicht sind diese Verteuerungen nicht nachvollziehbar", sagt Peter Blenkers, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.
Der Bund der Energieverbraucher (BdE) rät ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW, gegen die Erhöhungen Widerspruch einzulegen. Viele der Sonderverträge für Nachtstrom enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisanpassungsklauseln – auf diese könnten sich die Energieversorger also nicht berufen. "Viele Klauseln in den Nachtstrombezugs-verträgen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ermöglichen", erklärte Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, dem BdE.
Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen. "Wenn der Versorger nämlich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Versorgers nicht fällig", so Schröder weiter.
Wer der Preiserhöhung widerspricht, hat zwei Möglichkeiten: Entweder man zahlt die Preiserhöhung unter Vorbehalt oder nur den alten Preis, verweigert also die Zahlung der Preiserhöhung. Wer mit Vorbehalt zahlt, muss notfalls klagen, um das Geld vom Versorger zurückzubekommen. Umgekehrt müssen diejenigen, die nur den alten Preis zahlen, damit rechnen, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt. "Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungsvorbehalt entscheiden", rät Jürgen Schröder. Den Strom sperren darf das Unternehmen auf keinen Fall – das geht nur, wenn die Zahlung ganz verweigert wird.
Musterbriefe zum Widerspruch stellt die Verbraucherzentrale NRW zur Verfügung. Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstromheizungen aussteigen wollen, bietet sie ebenfalls umfassende Beratung.
Betroffen sind Nachtstrom-Kunden der Südwestfalen Energie AG (Sewag) in Hagen, der Dortmunder DEW21 und der RWE-Regionalversorger Westfalen-Weser-Ems und Rhein-Ruhr. Am Kräftigsten griff die Sewag zu, die ihren Grundpreis bei Nachtstrom zum Jahreswechsel um stolze 121 Prozent erhöht hatte - mehr als das doppelte. Die Arbeitspreise pro Kilowattstunde wurden dagegen nur leicht erhöht. Für einen Durchschnittshaushalt steigt die Gesamtbelastung um 15,4 Prozent, schreibt die Westfälische Rundschau.
Die RWE-Töchter verlangen seit Januar zwischen 15 und 17 Prozent mehr pro Kilowattstunde. Bei der Dortmunder DEW21 kostet der Nachtstrom 14,1 Prozent mehr als vor einem Jahr. Die Steigerungen liegen weit über dem Anstieg der normalen Stromtarife. Die Verbraucherzentrale NRW hält die Tariferhöhungen deshalb für unzulässig. "Aus unserer Sicht sind diese Verteuerungen nicht nachvollziehbar", sagt Peter Blenkers, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.
Der Bund der Energieverbraucher (BdE) rät ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW, gegen die Erhöhungen Widerspruch einzulegen. Viele der Sonderverträge für Nachtstrom enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisanpassungsklauseln – auf diese könnten sich die Energieversorger also nicht berufen. "Viele Klauseln in den Nachtstrombezugs-verträgen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ermöglichen", erklärte Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, dem BdE.
Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen. "Wenn der Versorger nämlich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Versorgers nicht fällig", so Schröder weiter.
Wer der Preiserhöhung widerspricht, hat zwei Möglichkeiten: Entweder man zahlt die Preiserhöhung unter Vorbehalt oder nur den alten Preis, verweigert also die Zahlung der Preiserhöhung. Wer mit Vorbehalt zahlt, muss notfalls klagen, um das Geld vom Versorger zurückzubekommen. Umgekehrt müssen diejenigen, die nur den alten Preis zahlen, damit rechnen, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt. "Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungsvorbehalt entscheiden", rät Jürgen Schröder. Den Strom sperren darf das Unternehmen auf keinen Fall – das geht nur, wenn die Zahlung ganz verweigert wird.
Musterbriefe zum Widerspruch stellt die Verbraucherzentrale NRW zur Verfügung. Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstromheizungen aussteigen wollen, bietet sie ebenfalls umfassende Beratung.