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Sächsische Gaspreisprotestler vor BGH erfolgreich

30.04.2008 von
Wieder ist eine Preisänderungsklausel eines Energieversorgers für unwirksam erklärt worden. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab damit rund 160 Gaskunden aus Ostsachsen Recht. Sie hatten sich geweigert, Gaspreiserhöhungen der ENSO Erdgas GmbH zu akzeptieren, die der Versorger mit gestiegenen Beschaffungspreisen begründet hatte.

Laut BGH ist die Klausel unzulässig, weil sie das Risiko von Preisschwankungen einseitig auf die Kunden abwälzt und sie damit "unangemessen benachteiligt". Die fragliche Klausel berechtigt die ENSO Erdgas GmbH, Preisänderungen beim Gaseinkauf an die Kunden weiterzugeben. Wenn der für den Kunden ungünstigste Fall angenommen werde, kann der Gasversorger Preissteigerungen an die Kunden weitergeben, Preissenkungen aber für sich behalten. Der BGH sieht darin eine "den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden".

Die klagenden Kunden sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der ENSO Erdgas GmbH. Die verhandelten Preiserhöhungen betrafen den Arbeitspreis für Erdgas und wurden zum 1. Juni und 1. November 2005 sowie zum 1. Januar und 1. April 2006 erhoben. Vor dem BGH hatte bereits das Landgericht Dresden festgestellt, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung der Beklagten zurück. Auch die Revision hatte mit diesem Urteil vom 29. April 2008 keinen Erfolg.

Da sehr viele Gaslieferungsverträge ähnliche Klauseln enthalten, könnte dieses Urteil hunderttausende Gaskunden in Deutschland betreffen. Nach Angaben des BDEW haben bundesweit 1,8 Millionen Kunden Gaslieferverträge abgeschlossen, die allermeisten davon seien Sonderverträge, schreibt die "Süddeutsche Zeitung". Verbraucherschützer raten diesen Sondervertragskunden dazu, die Preisanpassungsklauseln im eigenen Vertrag zu prüfen. Bettina Dittrich, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen, erläuterte die richterlichen Anforderungen an die Klauseln. Sie müssten so klar und verständlich sein, dass der Kunde bei Vertragsschluss weiß, was auf ihn zukommen kann."

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