Geplante Kohlekraftwerke rechtlich aushebeln
Städte und Gemeinden haben bessere rechtliche Möglichkeiten, gegen den Neubau von Kohlekraftwerken vorzugehen, als bisher angenommen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens vom Hamburger Verwaltungsrechtler Prof. Martin Wickel im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH).
Wie sich herausstellte, könnten Kommunen nun über die so genannte Bauleitplanung Einfluss nehmen. Die Bauleitplanung ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) das wichtigste Instrument für Kommunen, darüber zu entscheiden, was und wie etwas gebaut wird.
Bisher waren die Versuche, gegen den Neubau von Kohlekraftwerken vorzugehen, stark begrenzt, da Kohlekraftwerke nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt würden. Kommunale Behörden mussten diese Genehmigungen zwingend erfüllen, wenn das beantragte Kraftwerk ansonsten alle Voraussetzungen, die im BlmSchG festgelegt sind, erfüllte.
Laut Gutachten sei aber nach dem BlmSchG eine der Genehmigungsvoraussetzungen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die sich in erster Linie nach den Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) richtet.
Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans könnten die Kommunen festlegen, was in bestimmten Bezirken ihres Stadtgebiets gehe und was nicht. Ein gewichtiges Argument sei zum Beispiel, welche Vorbelastung bereits besteht – ob es in der Nähe etwa schon ein Kohlekraftwerk gebe oder in Hinblick auf künftige Feinstaubbelastung.
"Der Neubau von Kohlekraftwerken greift massiv in die Entscheidungsspielräume von Städten und Gemeinden und die ihrer Bürger ein, wenn diese sich ambitionierte Umweltschutzziele setzen. Ein einziger großer Kohleblock macht mit seinen enormen Treibhausgas-Emissionen hundert andere Einzelmaßnahmen zum Klimaschutz zunichte und führt noch dazu zu einer höheren lokalen und regionalen Belastung mit klassischen Schadstoffen wie etwa Feinstaub", kritisiert DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake.
Mithilfe des Bebauungsplans könne ein Kraftwerk auch dann noch verhindert werden, wenn das Genehmigungsverfahren bereits laufe. Die Bebauungspläne müssen städtebaulich begründet sein, wobei Natur-, Umwelt- und Gesundheitsschutz als Begründung herangezogen werden können.
So könnten Stadtgebiete festgelegt werden, in denen im Sinne des BImSchG bestimmte Luft verschmutzende Elemente nicht oder nur wenig vorkommen dürften. Dazu könne auch die Verbrennung von Kohle zur Energiegewinnung zählen.
Vorbelastete Gebiete mit einem Luftreinhalteplan oder etwa Naherholungsgebiete könnten dann gegen weitere Luftverunreinigungen, wie durch ein Kohlekraftwerk, geschützt werden.
Nach Ansicht des Gutachters dürfte der Klimaschutz als alleiniges Argument gegen ein Kohlkraftwerk wohl nicht ausreichen. Deshalb müssten geplante Kraftwerke auch auf die "Eigenart der Umgebung" achten: Das Kesselhaus des geplanten Kohlekraftwerkes in Mainz dürfe demnach nicht 110 Meter hoch sein, da es sonst die umliegende Bebauung überrage.
Um zu verhindern, dass während der Aufstellung des Plans Fakten geschaffen oder verändert würden, könne die Gemeinde unmittelbar nach dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans eine so genannte Veränderungssperre beschließen, erläuterte Cornelia Nicklas, die Leiterin Recht der DUH. Diese sei zulässig, sofern die Aufstellung des Plans durch ein anderes Bauprojekt wie zum Beispiel ein Kraftwerk gefährdet würde.
Wie sich herausstellte, könnten Kommunen nun über die so genannte Bauleitplanung Einfluss nehmen. Die Bauleitplanung ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) das wichtigste Instrument für Kommunen, darüber zu entscheiden, was und wie etwas gebaut wird.
Bisher waren die Versuche, gegen den Neubau von Kohlekraftwerken vorzugehen, stark begrenzt, da Kohlekraftwerke nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt würden. Kommunale Behörden mussten diese Genehmigungen zwingend erfüllen, wenn das beantragte Kraftwerk ansonsten alle Voraussetzungen, die im BlmSchG festgelegt sind, erfüllte.
Laut Gutachten sei aber nach dem BlmSchG eine der Genehmigungsvoraussetzungen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die sich in erster Linie nach den Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) richtet.
Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans könnten die Kommunen festlegen, was in bestimmten Bezirken ihres Stadtgebiets gehe und was nicht. Ein gewichtiges Argument sei zum Beispiel, welche Vorbelastung bereits besteht – ob es in der Nähe etwa schon ein Kohlekraftwerk gebe oder in Hinblick auf künftige Feinstaubbelastung.
"Der Neubau von Kohlekraftwerken greift massiv in die Entscheidungsspielräume von Städten und Gemeinden und die ihrer Bürger ein, wenn diese sich ambitionierte Umweltschutzziele setzen. Ein einziger großer Kohleblock macht mit seinen enormen Treibhausgas-Emissionen hundert andere Einzelmaßnahmen zum Klimaschutz zunichte und führt noch dazu zu einer höheren lokalen und regionalen Belastung mit klassischen Schadstoffen wie etwa Feinstaub", kritisiert DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake.
Mithilfe des Bebauungsplans könne ein Kraftwerk auch dann noch verhindert werden, wenn das Genehmigungsverfahren bereits laufe. Die Bebauungspläne müssen städtebaulich begründet sein, wobei Natur-, Umwelt- und Gesundheitsschutz als Begründung herangezogen werden können.
So könnten Stadtgebiete festgelegt werden, in denen im Sinne des BImSchG bestimmte Luft verschmutzende Elemente nicht oder nur wenig vorkommen dürften. Dazu könne auch die Verbrennung von Kohle zur Energiegewinnung zählen.
Vorbelastete Gebiete mit einem Luftreinhalteplan oder etwa Naherholungsgebiete könnten dann gegen weitere Luftverunreinigungen, wie durch ein Kohlekraftwerk, geschützt werden.
Nach Ansicht des Gutachters dürfte der Klimaschutz als alleiniges Argument gegen ein Kohlkraftwerk wohl nicht ausreichen. Deshalb müssten geplante Kraftwerke auch auf die "Eigenart der Umgebung" achten: Das Kesselhaus des geplanten Kohlekraftwerkes in Mainz dürfe demnach nicht 110 Meter hoch sein, da es sonst die umliegende Bebauung überrage.
Um zu verhindern, dass während der Aufstellung des Plans Fakten geschaffen oder verändert würden, könne die Gemeinde unmittelbar nach dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans eine so genannte Veränderungssperre beschließen, erläuterte Cornelia Nicklas, die Leiterin Recht der DUH. Diese sei zulässig, sofern die Aufstellung des Plans durch ein anderes Bauprojekt wie zum Beispiel ein Kraftwerk gefährdet würde.