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Gericht: Werbung für "100% Ökostrom" zulässig

17.12.2008 von
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Werbung eines Stromversorgers für "100% Ökostrom" als zulässig erklärt. Ein Konkurrent hatte den Anbieter angezeigt, da der Verbraucher nie nur Ökostrom beziehen würde. Aus der Steckdose käme immer ein Mix aller zur Stromerzeugung benutzten Kraftwerke. Und so begann der umstrittene Werbebrief:
 
„Sehr geehrter Herr ...,
am 1. Juli 2008 ist es soweit: E. erhöht den Preis für den Grundversorgungstarif „K.“! Zeit für einen Wechsel, denn es geht auch anders - mit ... Ökostrom. Wir ersparen allen E. K. Kunden die Preiserhöhung, wenn Sie bis zum 30. Juni 2008 zu ... Ökostrom wechseln. ... Sie ersparen sich nicht nur die Preiserhöhung, sondern wir belohnen Ihren Wechsel mit einem attraktiven Dankeschön und bieten Ihnen eine sichere Versorgung mit 100 % Ökostrom...“
 
Diese Werbung ist jetzt für zulässig erklärt worden, auch wenn darin behauptet wird, der Kunde erhalte eine „sichere Versorgung mit Ökostrom“ und beziehe „zu 100 % umweltfreundlichen Strom“. Der Kläger meinte, dass solche Werbeaussagen beim Verbraucher den Eindruck erweckten, dass es sich bei dem Strom, den er „aus der Steckdose“ erhalte, im Falle eines Wechsels zur neuen Anbieter tatsächlich um Strom handele, der weder Atomstrom sei, noch Strom, der aus der Verbrennung fossiler Energieträger gewonnen werde.

Das Gericht entschied: "Der bloße Wechsel des Anbieters ändert nichts an der Tatsache, dass der Endabnehmer Strom bezieht, der aus einem Energiemix gewonnen wird. Stromversorger wie die Beklagte, die Ökostrom anbieten, verpflichten sich jedoch, in dem Umfang, in dem ihre Kunden Strom abnehmen, Strom in das Netz einzuspeisen, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Der Wechsel von einem herkömmlichen Versorger zu einem Versorger, der Ökostrom anbietet, führt dazu, dass der entsprechende Versorger zur Erfüllung seiner Verpflichtung Strom aus erneuerbaren Energien nachfragt. Das kann bei funktionierendem Markt bewirken, dass Anbieter von Strom aus erneuerbaren Energien unterstützt werden. Der Senat ist der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten nicht wörtlich versteht und deshalb nicht irregeführt wird."

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