Nachtspeicherheizungen - tauschen oder nicht?
Für die Abschaltung der Nachtstromspeichersysteme gelten folgende Stichtage:
- Anlagen, die vor dem 1.1.1990 eingebaut oder aufgestellt, und bis heute nicht modernisiert wurden, dürfen nur noch zehn Jahre laufen, bis 31. Dezember 2019.
- Für alle Nachtstromspeichersysteme, die nach dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden gilt: Sie müssen 30 Jahre nach der Aufstellung erneuert werden.
- Und bei Systemen, die bereits in wesentlichen Teilen erneuert wurden, schreibt der Verordnungsgeber vor: Sie müssen 30 Jahre nach der Erneuerung ersetzt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Austauschs ist dabei immer das zweitälteste Gerät im Gebäude (sofern das Haus mehr als drei Nachtstromspeicherheizungen hat).
Darüber hinaus gibt es auch Ausnahmen, etwa, wenn der Besitzer die Unwirtschaftlichkeit des Austauschs nachweisen kann oder die Immobilie bereits nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 saniert wurde. Dann muss er unter Umständen nicht austauschen. Auch elektrische Speicherheizungen mit einer Leistung von weniger als 20 Watt pro Quadratmeter dürfen weiter betrieben werden.
„Alles in allem haben Besitzer von Mehrfamilienhäusern ebenso wie Wohnungseigentümergemeinschaften also relativ viel Zeit, ihre Immobilie an die neue Verordnung anzupassen“, erklärt Baufachanwalt Prochnow und fügt hinzu: „Es lohnt sich eigentlich immer, ältere Heizsysteme technisch zu modernisieren. Das ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll. Eigentümergemeinschaften sollten die kommenden Jahre nutzen, in aller Ruhe ein zukunftsweisendes System zu planen und durch das Ansparen entsprechender Rücklagen zu finanzieren. Grund zur Eile oder Panik gar gibt es wirklich nicht.“