Strompreiserhöhung: Wer zahlt, akzeptiert den Preis
Der beklagte Energieversorger habe die Preise zwar zunächst einseitig erhöht. Da die Beklagte den Klägern die jeweiligen Preiserhöhungen jedoch durchweg zuvor schriftlich angekündigt und zudem schriftlich Jahresabrechnungen erteilt habe, die Kläger darauf jedoch keine Beanstandungen erhoben haben, sondern weiterhin Strom von der Beklagten bezogen hätten, sei aufgrund dieser widerspruchslosen Hinnahme eine Vereinbarung der Parteien über die erhöhten Preise zustande gekommen.
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