"Stromklau" im Wert von 2 Cent rechtfertigt keine Kündigung
Im April diesen Jahres nahm ein Angestellter seinen Rasierapparat mit zur Arbeit, da er sich in der Mittagspause rasieren wollte. Das Gerät lud er zu diesem Zweck am Arbeitsplatz auf. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und erteilte dem Kläger mit sofortiger Wirkung Hausverbot. Er begründete dies damit, dass der Kläger Strom unterschlagen und damit einen Straftatbestand verwirklicht habe.
Die auf Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer LLP, Annette Bröhl, vertrat hingegen von Beginn an die Auffassung, dass die außerordentlichen Kündigung unverhältnismäßig war. Ohne vorherige Abmahnung ist eine außerordentliche Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegt, durch die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Der Angestellte hatte Strom im Wert von ca. 2 Cent verwendet. Bei einem derart geringen Wert kann von einer besonders schweren Pflichtverletzung jedoch nicht die Rede sein.
Das Arbeitsgericht Aachen bestätigte (5 Ca 1826/10 d) diese Rechtsaufassung und stellte die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis noch bis zum Befristungsende am 04.05.2011 fortbesteht und verurteilte den Beklagten, an den Kläger den seit April ausstehenden Arbeitslohn in Höhe von 5.284,35 EUR zu zahlen.
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