Der Energieausweis ist hilfreich
Hilfe bei der Einschätzung der voraussichtlichen Betriebskosten kann der Energieausweis geben. Ohne ihn lassen sich die Kosten für Heizung und Warmwasser im Voraus nur schwer abschätzen. Bei einem vermeintlich günstigen Wohnungsangebot kann die böse Überraschung dann mit der ersten Heizkostenabrechnung kommen. Ungedämmte Altbauten mit veralteter Heiztechnik können im Vergleich zu Neubauten oder umfassend energetisch sanierten Häusern ein Vielfaches an Energie schlucken.
Eigentümer, die eine Wohnung oder ein Haus vermieten, verkaufen oder verpachten wollen, müssen den Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Bestandsmieter haben darauf keinen Anspruch. Eine Farbskala von grün bis rot zeigt, wie viel Energie in diesem Gebäude im Durchschnitt für Heizung und Warmwasser benötigt wird. Liegt das Gebäude im grünen Bereich, werden die Energiekosten in einem solchen Zuhause niedrig ausfallen. Liegt es aber im roten Bereich, ist Vorsicht geboten. Dann heizt man das Geld buchstäblich zum Fenster hinaus.
Damit der Vermieter sich einen Energieausweis ausstellen lassen kann, sind Mieter verpflichtet, ihm ihre Verbrauchsdaten für Heizkosten oder den Stromverbrauch zu überlassen. Das gilt auch dann, wenn die Mieter unmittelbar mit dem Energielieferanten abrechnen, entschied das Landgericht Karlsruhe (AZ: 9 S 523/08). Sie können sich in diesem Fall nicht auf den Datenschutz berufen.
Der bedarfsorientierte Energieausweis ist für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor dem 1. November 1977 errichtet und bislang nicht modernisiert wurden, zwingend vorgeschrieben. Alle anderen Eigentümer können frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Aussteller des Verbrauchsausweises sind die Unternehmen, die die Heizkostenabrechnung erstellen, oder der TÜV. Für den Bedarfsausweis muss eine Analyse des Gebäudezustands gefertigt werden und somit ein Energieberater beauftragt werden. Ein bedarfsorientierter Energieausweises ist folglich teurer als ein verbrauchsorientierter.
Der Deutsche Mieterbund rät Mietern, bei der ersten Besichtigung der Wohnung einfach nach dem Energieausweis zu fragen. Der Vermieter ist zwar nicht verpflichtet, eine Kopie auszustellen, aber er muss Einblick in das Dokument gewähren. Aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis ist für den Mieter der bedarfsorientierte Energieausweis. Aber er hat keinen Anspruch darauf, sondern muss nehmen, was der Vermieter ihm anbietet.
Das Ausweisformular ist bei beiden Varianten dasselbe, der Unterschied ist aber trotzdem leicht erkennbar, so der Mieterbund.
Beim Bedarfsausweis ist die zweite Seite ausgefüllt. In der Kopfzeile steht: «Berechneter Energiebedarf des Gebäudes». Beim Verbrauchsausweis ist die Seite 3 ausgefüllt. Oben auf der Seite steht "Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes".
Der Energieausweis ermittelt den energetischen Zustand für das gesamte Haus. Das bedeutet, dass sich für einzelne Wohnungen je nach Lage im Gebäude Unterschiede ergeben können. Eine Wohnung im Dachgeschoss benötigt zum Beispiel mehr Heizenergie als eine Wohnung in der Mitte des Hauses.
Anspruch auf energetische Modernisierungsmaßnahmen im Haus haben Mieter nicht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Energieausweis ausdrücklich Modernisierungsempfehlungen enthält. Es besteht keine Modernisierungspflicht für den Vermieter. Der Energieausweis soll lediglich den Vermieter informieren, wie eine bessere Energieeffizienz erzielt werden kann. Mietinteressenten haben jedoch ein Recht auf Einsicht in die Modernisierungsempfehlungen, weil das die spätere Miethöhe beeinflussen kann.
(dapd / Katja Fischer)