Grundstückbesitzer dürfen eine Kleinwindanlage zur Energieerzeugung nicht ohne Genehmigung in reinen Wohngebieten errichten. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat letzte Woche die Klage eines Bauherrn abgewiesen, der einen positiven Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Kleinwindanlage beantragt hatte. Dies hatte der Landkreis Emsland abgelehnt - zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück in ihrem Urteil feststellte (Aktenzeichen: 2 A 117/10).
Das Gericht hält damit eine Kleinwindanlage für genehmigungspflichtig. Wegen der Drehbewegungen seien sie nicht wie Antennen- oder Fahnenmasten genehmigungsfrei. Das Gericht geht davon aus, dass Kleinwindanlagen in ausgewiesenen reinen Wohngebieten nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zulässig sein können, nämlich dann, wenn sie der Eigenart des Gebietes nicht widersprechen. Das hängt von Größe, Lage und Zuschnitt des Baugrundstückes ab, auf dem die Kleinwindanlage errichtet werden soll und von der Weiträumigkeit und Dichte der Bebauung.
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Im Streitfall waren den Angaben zufolge alle Grundstücke in der Umgebung etwa gleich groß. Da die Kleinwindanlage an einem See errichtet werden sollte, wäre die Kleinwindanlage auch von anderen Grundstücken aus deutlich wahrzunehmen. Der Kläger kann Berufung gegen das Urteil einlegen.