BGH: Windkraft hebelt landwirtschaftliches Vorkaufsrecht aus

26.07.2011 von

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht von Windkraft-Betreibern gestärkt, Ackerland für den Betrieb von Windkrafträdern zu kaufen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung heißt es, der Ausbau einer schonenden Energieversorgung gehöre zu den „volkswirtschaftlichen Belangen“.

Wenn Ackerland an ein Unternehmen oder einen Privatmann verkauft werden soll, kann die Landwirtschaftsgesellschaft einschreiten, wenn gleichzeitig ein Bauer an dem Land interessiert ist und ein Vorkaufsrecht geltend machen. Der Verkauf an das Unternehmen oder einen Privatmann kann damit unterbunden werden, um landwirtschaftliche Flächen zu schützen.

So war es auch im Fall des Windkraftbetreibers. Die Thüringer Landwirtschaftsgesellschaft machte das Vorkaufsrecht an dem Grundstück geltend, so kam es zum juristischen Streit. Der Landwirtschaftssenat des BGH entschied nun in letzter Instanz, dass der Ausbau der Windkraft zu den „volkswirtschaftlichen Belangen“ gehört und bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.

Damit hat der Windkraftbetreiber das Recht, das Ackerland zu kaufen. Der Kauf wurde aber mit einer Auflage verbunden. Ist nämlich das Recht zum Betreiben der Anlage eingetragen und gesichert, muss das Energieunternehmen das Land an den Bauern veräußern. Der ist dann jedoch nicht mehr berechtigt, den Betrieb der Windkraft-Anlage zu unterbinden, so der BGH. (dapd/uk/mwo /3) 

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