BGH: Windkraft hebelt landwirtschaftliches Vorkaufsrecht aus
Wenn Ackerland an ein Unternehmen oder einen Privatmann verkauft werden soll, kann die Landwirtschaftsgesellschaft einschreiten, wenn gleichzeitig ein Bauer an dem Land interessiert ist und ein Vorkaufsrecht geltend machen. Der Verkauf an das Unternehmen oder einen Privatmann kann damit unterbunden werden, um landwirtschaftliche Flächen zu schützen.
So war es auch im Fall des Windkraftbetreibers. Die Thüringer Landwirtschaftsgesellschaft machte das Vorkaufsrecht an dem Grundstück geltend, so kam es zum juristischen Streit. Der Landwirtschaftssenat des BGH entschied nun in letzter Instanz, dass der Ausbau der Windkraft zu den „volkswirtschaftlichen Belangen“ gehört und bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.