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Oberverwaltungsgericht weist Klagen gegen Castor-Transport ab

31.08.2011 von

Castor-Transport: Verladung eines Castor-BehältersDas Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat zwei Klagen von Anwohnern der Castor-Strecke gegen die Atommülltransporte nach Gorleben als unzulässig abgewiesen.

Die Genehmigungen für die Castor-Transporte dienten allein dem Schutz der Allgemeinheit und nicht speziell dem Schutz von Anwohnern der Strecke und könnten von diesen daher nicht beklagt werden, entschied der 7. Senat des Gerichts am Dienstagabend. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Urteils ließ er eine Berufung beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu.

Die beiden unmittelbar an der Strecke wohnenden Kläger klagten gegen die Genehmigung eines schon 2003 durchgeführten Transports und beharrten mit Blick auf weitere Atommülllieferungen nach Gorleben auf einem Urteil.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht 2006 eine Berufung gegen die Abweisung der Klage in erster Instanz nicht zugelassen hatte, legte die Kläger zunächst gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein und bekamen in Karlsruhe in diesem Punkt recht. Das Oberverwaltungsgericht ließ daraufhin die Berufung zu und beraumte die nun durchgeführte Verhandlung an. 

In der Entscheidung über die Beschwerde der Kläger bemängelte Karlsruhe, dass sich das Gericht in Lüneburg nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob aus den Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen, die bei einem Transportunfall drohen könnten, nicht eine Klagebefugnis der Anwohner gegen die Transportgenehmigung entstehe.

Diese Prüfung der Klagebefugnis holte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil jetzt nach und verneinte dabei erneut ein Klagerecht der Anwohner. Zugleich öffnete das Gericht aber durch die Zulassung der Berufung den Klägern den Weg zum Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung über die Beschwerde der Kläger noch einen Verstoß gegen die sogenannte Rechtsweggarantie des Grundgesetzes festgestellt. Nun steht den Klägern der Rechtsweg weiter offen.
(dapd/jvo/roy /1) 

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