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Gericht bezweifelt Rechtmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

20.09.2011 von

Gericht bezweifelt Rechtmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

Das Hamburger Finanzgericht bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der zum Jahresbeginn eingeführten Kernbrennstoffsteuer. Das Gericht gab in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung dem Eilantrag des Atomkraftwerkbetreibers Eon statt, wie ein Sprecher mitteilte.

Laut dem Gericht handelt es sich dabei um die bundesweit erste Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit der auch als Brennelementesteuer bekannten Abgabe.

„Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt“, sagte ein Eon-Sprecher. Eon hatte im Juli beim Hauptzollamt Hannover rund 96 Millionen Euro Kernbrennstoffsteuer angemeldet und die Summe in der Folge auch entrichtet. Parallel hatte das Unternehmen beim Finanzgericht Hamburg jedoch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der auf eine Rückzahlung des Geldes abzielte. Nach Angaben des Eon-Sprechers handelte es sich um die Brennelementesteuer für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld in Unterfranken.

Laut dem 4. Senat des Finanzgerichts dürfe dem Bund keine Gesetz-gebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoff-steuergesetzes zustehen, weil es sich um keine Verbrauchsteuer handele. Zudem sei zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganze neue Steuer, die das Grundgesetz nicht vorsieht, „erfinden“ dürfe.

Eine Sprecherin des Bundesfinanz-ministeriums sagte der Nachrichtenagentur dapd auf Anfrage, es gebe vorerst keine Stellungnahme zu dem Beschluss des Hamburger Gerichts. Das Ministerium warte die Entscheidung in der Hauptsache ab.

Das umstrittene Kernbrennstoffsteuergesetz sieht vor, dass der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) in Atomkraftwerken zur gewerblichen Erzeugung von Strom besteuert wird. Bei einem Steuersatz von 145 Euro je Gramm wollte der Staat dadurch 2,3 Milliarden Euro einnehmen.

Mit der Brennelementesteuer wollte die schwarz-gelbe Bundesregierung ursprünglich einen Teil der zusätzlichen Gewinne der Energieunternehmen aus der Laufzeitverlängerung für AKW abschöpfen. Sie soll bis 2016 erhoben werden.

Das Hamburger Finanzgericht ließ mit seinem Beschluss (Az. 4 V 133/11) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. (dapd/akl,cne,ph/nsc /1)

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