Mit der Solaranlage Steuern sparen
Hausbesitzer können mit einer Solaranlage auf dem Dach nicht nur den eigenen Strom erzeugen, sondern auch Steuern sparen. Allerdings müssen sie eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen beachten, informiert die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Rheinland.
Wenn Solarenergie ins öffentliche Netz eingespeist wird, stellt die Solarstromerzeugung rechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar. Nach den Erfahrungen der Experten ist eine Gewerbeanmeldung in der Regel nicht nötig. Da aber die Finanzämter nicht einheitlich entscheiden, empfehlen sie den Gang zum örtlichen Ordnungsamt. Lehnt die Gemeinde eine Gewerbeanmeldung als „Bagatelle“ ab, sollte die gewerbliche Tätigkeit direkt beim Finanzamt angemeldet werden.
Das Finanzamt behandelt den Hauseigentümer als Gewerbetreibenden. Hieraus entstehen viele Vor-, aber auch einige Nachteile. Wenn eine Gewerbeanmeldung erfolgt, hat dies für Privatpersonen Konsequenzen. So wird beispielsweise eine Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer Pflicht.
Gewerbesteuer wird jedoch nur dann erhoben, wenn die Anlage einen Gewinn von mehr als 24.500 Euro pro Jahr erwirtschaftet. Das werde aber selbst bei Anlagen mit Spitzenleistungen nicht erreicht, betonen die Experten. Der Vorteil der Gewerbeanmeldung liegt dagegen darin, dass der Kaufpreis als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann.
„Wird 2011 noch eine Anlage bestellt, aber erst 2012 installiert, können bereits in diesem Jahr 40 Prozent des Kaufpreises als vorweggenommene Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, obwohl die Zahlung erst 2012 erfolgt“, erläutert Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland. So ergibt sich unter Umständen ein Verlust, den man steuersparend verrechnen kann.
Zudem können Umbauten am Dach, die im Zusammenhang mit der Installation der Solaranlage stehen, als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das trifft auch auf die laufenden Betriebsausgaben wie Versicherungen und Wartungskosten zu. Im Gegenzug müssen die Einnahmen aus der Einspeisung und auch der Eigenbedarf als Einnahmen steuerlich erfasst werden. (dapd.djn/kaf/mwa /4)