vzbv-Bilanz: Bessere Vertragsbedingungen für Stromkunden
Die meisten der strittigen Klauseln etwa über einseitige Preiserhöhungs- und Kündigungsrechte haben die Anbieter inzwischen aus ihren Bedingungen gestrichen. Zwischen November 2009 und März 2010 hatte der vzbv 31 Unternehmen abgemahnt und rund 180 Vertragsklauseln beanstandet.
Kein Freibrief für Preiserhöhungen
Häufiges Ärgernis waren Vertragsklauseln, die den Stromunternehmen nahezu beliebige Preiserhöhungen erlaubt hätten. Solche Klauseln sind unzulässig, entschied unter anderem das Oberlandesgericht Dresden. Die Richter stellten klar: Ein Stromversorger darf die Preise nur anheben, wenn sich auch seine Kosten entsprechend erhöht haben. Dem Recht auf Preiserhöhungen muss außerdem die Pflicht gegenüberstehen, gesunkene Kosten an die Kunden weiterzugeben. Ergebnis: Den Kunden bleiben diese unzulässigen Preiserhöhungen künftig erspart.
Überhöhte Mahngebühren
Andere Verträge sahen Mahngebühren vor, die weit über die Porto- und Materialkosten hinausgingen. Mahnkosten von 3,50 Euro oder 5,00 Euro sind überhöht, entschieden das Oberlandesgerichte Hamm und München. Beide untersagten auch Klauseln mit hohen Kostenpauschalen für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung.
Erfolgreich wendete sich der vzbv auch gegen überzogene Sanktionen gegen säumige Kunden. Ein Stromversorger darf sich in den Vertragsbedingungen beispielsweise nicht vorbehalten, den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde lediglich mit geringen Beträgen in Verzug ist oder nicht mehr über eine „ausreichende Bonität" verfügt. Weitere erfolgreiche Urteile betrafen Regelungen zum Vertragsschluss und zur Zahlung von Abschlägen und Rechnungen.