Offshore-Netzausbau: Vorschlag für Haftungsregelung vorgelegt
Bei nicht rechtzeitiger Anbindung oder einer längeren Störung einer Leitung soll ein betriebsbereiter Offshore-Windpark ab dem 11. Tag der ununterbrochenen Nichteinspeisung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 90 Prozent der entgangenen EEG-Einspeisevergütung erhalten.
Soweit die Einspeisung aufgrund mehrerer einzelner Störungen an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr nicht möglich ist, soll der Anspruch unmittelbar ab dem 19. Tag bestehen. Für die Zwecke der Berechnung der pauschalierten Vergütung soll davon ausgegangen werden, dass die Anlage 11 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Leistung an jedem Tag der Störung erzeugt hätte.
Für betriebsbedingte Wartungszeiten an der Netzanbindung soll der betriebsbereite Offshore-Windpark den pauschalierten Schadensersatz erhalten, soweit die Wartungszeiten 10 Tage im Kalenderjahr überschreiten.
Die Kosten des Schadensersatzes soll der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber tragen, der diese abhängig vom eigenen Verschuldensgrad bundesweit und ohne Zeitverzug letztlich auf den Stromkunden abwälzen kann. Die Haftung des Übertragungs-netzbetreibers gegenüber Offshore-Windparks für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden soll je Schadensereignis auf 100 Millionen Euro begrenzt werden.