OLG-Urteil: Preissenkungen gelten auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Ein Kunde, der aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel seines Energielieferungsvertrages die Erstattung zu Unrecht berechneter Preiserhöhungen verlangt, kann sich weiterhin auf Preissenkungen berufen, die der Energieversorger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum gewährt hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Die klagende Kundin hatte von dem beklagten Energieversorger die Erstattung von nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlter Preis-erhöhungen für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum verlangt und dabei auf eine unwirksame Preis-anpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungs-vertrages verwiesen. Der beklagte Energieversorger hatte unter anderem eingewandt, die Kundin können sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.
Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kundin einen Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrages zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen. Der Senat hat entschieden, dass der Versorger der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen zu erstatten habe. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die „Widerspruchsfrist“ eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis.