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Gemeinden erzielen Teilerfolg
Bei dem Streit zwischen den Energieversorgern und den Gemeinden, erzielten die Gemeinden einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Wenn der Preis eines alten Energieversorgungsunternehmen für die Gemeinde zu hoch ist und ein Kauf wegen Unwirtschaftlichkeit deshalb nicht möglich ist, wird die entsprechende Vertragsklausel in den Konzessionsverträgen von 1980 unwirksam.
Die Konzessionsverträge der Energieversorger wurden 1980 auf 20 Jahre beschränkt, so daß ein Versorgerwechsel und damit auch der Wettbewerb erst nach 20 Jahren möglich wurde. Viele Gemeinden wollen nun nach Ablaufen der Frist den Energieversorgern die Versorgungsnetze abkaufen und die Versorgung selbst übernehmen. In den Konzessionsverträgen wurde deshalb die sogenannte Endschaftsklausel festgelegt, sie besagt, daß der Energieversorger den Sachzeitwert beim Verkauf verlangen kann.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Klage der Gemeinde Kaufering gegen die LEW. Diese wollte für den Verkauf des Versorgungsnetzes und der Straßenbeleuchtungsanlagen einen Preis von DM 8,5 Mio. Die Gemeinde Kaufering sah diesen Preis als zu hoch an.
Die Klage der Gemeinde wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht München bereits abgelehnt. Der Bundesgerichtshof verwies die Klage nun an das Oberlandesgericht München zurück. Das Oberlandesgericht soll nun klären, ob es zu einer kartellrechtlichen unzulässigen Bindung an den bisherigen Versorger LEW komme, wenn der Versorgerwechsel durch einen überhöhten Preis nicht möglich ist.
Die Konzessionsverträge der Energieversorger wurden 1980 auf 20 Jahre beschränkt, so daß ein Versorgerwechsel und damit auch der Wettbewerb erst nach 20 Jahren möglich wurde. Viele Gemeinden wollen nun nach Ablaufen der Frist den Energieversorgern die Versorgungsnetze abkaufen und die Versorgung selbst übernehmen. In den Konzessionsverträgen wurde deshalb die sogenannte Endschaftsklausel festgelegt, sie besagt, daß der Energieversorger den Sachzeitwert beim Verkauf verlangen kann.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Klage der Gemeinde Kaufering gegen die LEW. Diese wollte für den Verkauf des Versorgungsnetzes und der Straßenbeleuchtungsanlagen einen Preis von DM 8,5 Mio. Die Gemeinde Kaufering sah diesen Preis als zu hoch an.
Die Klage der Gemeinde wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht München bereits abgelehnt. Der Bundesgerichtshof verwies die Klage nun an das Oberlandesgericht München zurück. Das Oberlandesgericht soll nun klären, ob es zu einer kartellrechtlichen unzulässigen Bindung an den bisherigen Versorger LEW komme, wenn der Versorgerwechsel durch einen überhöhten Preis nicht möglich ist.