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Kartellamt: Auflagen für Fusionen

18.11.1999 von
Nach einem Bericht der "Berliner Zeitung" will das Bundeskartellamt eine Fusion zwischen den Unternehmen Veba und Viag und zwischen RWE und VEW nur dann gestatten, wenn sich die Unternehmen von allen gegenseitigen Beteiligungen trennen.

Das würde hauptsächlich für das ostdeutsche Unternehmen Veag gelten. An ihr sind Veba und Viag mit 48% und RWE und VEW mit 32% beteiligt. Mindestens ein Unternehmen müßte sich nach der Auflage des Kartellamtes von den Beteiligungen trennen.

Eine weitere Auflage des Kartellamtes ist dessen Forderung, die Veba/Viag solle sich noch zusätzlich von ihrer Beteiligung an der VEW trennen. Ferner sollen die beiden fusionswilligen Unternehmen den Nachweis erbringen, daß sie den Strom der Konkurrenz diskriminierungsfrei und ohne entfernungsabhängige Tarife an vorher abgeworbene Kunden im eigenen Gebiet durchleiten.