Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute im Rahmen der Zurückweisung zweier Eilanträge der klagenden Netzbetreiber zu erkennen gegeben, dass es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten fehlen könnte.
Geklagt haben zwei Netzbetreiber, nach deren Auffassung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Befreiung fehle. Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht. Es handele sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte unerlaubte Beihilfe. Auch sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht angemessen. Es werde der Wettbewerb verfälscht, weil Unternehmen, die unterhalb der Stromverbrauchs-Schwellenwerte lägen, nicht befreit werden könnten. Auch sei in der Verordnung eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen.
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Seit dem 4.August 2011 ist der Paragraph der Stromnetzentgeltverordnung in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreit werden können, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Gigawatt Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden umgelegt werden.