Gericht: Vermieter darf Strom nicht abstellen

24.02.2013 von

Der Vermieter darf seinem Mieter nicht den Strom abstellen, auch dann nicht, wenn das Mietverhältnis eigentlich bereits beendet ist, der Mieter aber noch nicht ausgezogen ist. Wie das Amtsgericht München entschieden hat, bestehen auch in dieser Situation gewisse Mindestpflichten des Vermieters. Dazu gehöre die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt aufgrund des Urteils mitteilt (AZ: 473 C 16960/12).

Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter trotzdem für diesen Zeitraum gewisse Mindest-verpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebens-verhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards für eine angemessene Zeit nach Vertrags-beendigung aufrecht-zuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesen grundlegenden Versorgungsstandards.

Besteht ein Räumungsanspruch, der nicht befolgt wird, muss dieser auf rechtsstaatliche Art und Weise durchgesetzt werden, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Eine Selbstjustiz im Wege der „kalten Entmietung" durch Entzug der Stromversorgung ist nicht rechtmäßig. 

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